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(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung. Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Zuordnungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemein bildenden Pflichtschulen als erbracht.
(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.
(5) Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft getreten)
(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung. Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Zuordnungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemein bildenden Pflichtschulen als erbracht.
(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.
(5) Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft getreten)