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(1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasstbeinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und/oder damit lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie die Betreuung von deren An-Angehörige und Zugehörigensonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch
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7. | Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen, | |||||||||
8. | Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod. |
(1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasstbeinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und/oder damit lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie die Betreuung von deren An-Angehörige und Zugehörigensonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch
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8. | Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod. |