§ 22b GuKG Hospiz- und Palliativversorgung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
§ 22b.Paragraph 22 b,

Die Hospiz- und Palliativversorgung beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung von deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

  1. (1)Absatz einsDie Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
    2. 2.Ziffer 2die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
    3. 3.Ziffer 3psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
    4. 4.Ziffer 4den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
    5. 5.Ziffer 5die Progressionsverzögerung und
    6. 6.Ziffer 6das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.
  2. 1.Ziffer einsIdentifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und spezialisierter Palliativpflege,
  3. 2.Ziffer 2vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),
  4. 3.Ziffer 3Erfassung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome,
  5. 4.Ziffer 4Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,
  6. 5.Ziffer 5Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,
  7. 6.Ziffer 6kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,
  8. 7.Ziffer 7Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,
  9. 8.Ziffer 8Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 02.08.2016 bis 24.04.2017
§ 22b.Paragraph 22 b,

Die Hospiz- und Palliativversorgung beinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und damit lebensbedrohlichen Erkrankung sowie die Betreuung von deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

  1. (1)Absatz einsDie Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdas Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,
    2. 2.Ziffer 2die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),
    3. 3.Ziffer 3psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,
    4. 4.Ziffer 4den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,
    5. 5.Ziffer 5die Progressionsverzögerung und
    6. 6.Ziffer 6das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.
  2. 1.Ziffer einsIdentifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und spezialisierter Palliativpflege,
  3. 2.Ziffer 2vorausschauende Planung zur Erfassung und Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),
  4. 3.Ziffer 3Erfassung und Beurteilung von Intensität und Verlauf der Symptome,
  5. 4.Ziffer 4Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,
  6. 5.Ziffer 5Beratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,
  7. 6.Ziffer 6kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,
  8. 7.Ziffer 7Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,
  9. 8.Ziffer 8Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.

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