§ 10 GOVfGH Akteneinsicht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Partei oder ihrem Vertreter ist Einsicht in elektronische Akten mit Terminals zu gewähren, die in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle oder besonders dafür bestimmten Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofs zur Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Unterstützung bei der technischen Bedienung zu leisten. Die Ermöglichung der Akteneinsicht kann auch durch die Aushändigung von Ausdrucken gem. Abs. 2 erfolgen.Der Partei oder ihrem Vertreter ist Einsicht in elektronische Akten mit Terminals zu gewähren, die in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle oder besonders dafür bestimmten Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofs zur Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Unterstützung bei der technischen Bedienung zu leisten. Die Ermöglichung der Akteneinsicht kann auch durch die Aushändigung von Ausdrucken gem. Absatz 2, erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Abs. 1 letzter Satz) handelt.Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Absatz eins, letzter Satz) handelt.
  3. (2)Absatz 2Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Abs. 1 letzter Satz) handelt.Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 11, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 Sitzung 19, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Absatz eins, letzter Satz) handelt.
  4. (3)Absatz 3Interne Aktenstücke und von anderen Behörden von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenstücke sind im elektronischen Akt so zu führen, dass diese bei einer Einsicht gem. Abs. 1 oder in einem Ausdruck gem. Abs. 2 nicht eingesehen werden können. Interne Aktenstücke sind im Aktenspiegel in einer der Einsicht zugänglichen Weise erst mit der Erledigung zu verzeichnen.Interne Aktenstücke und von anderen Behörden von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenstücke sind im elektronischen Akt so zu führen, dass diese bei einer Einsicht gem. Absatz eins, oder in einem Ausdruck gem. Absatz 2, nicht eingesehen werden können. Interne Aktenstücke sind im Aktenspiegel in einer der Einsicht zugänglichen Weise erst mit der Erledigung zu verzeichnen.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 08.04.2013 bis 22.08.2016
  1. (1)Absatz einsDer Partei oder ihrem Vertreter ist Einsicht in elektronische Akten mit Terminals zu gewähren, die in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle oder besonders dafür bestimmten Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofs zur Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Unterstützung bei der technischen Bedienung zu leisten. Die Ermöglichung der Akteneinsicht kann auch durch die Aushändigung von Ausdrucken gem. Abs. 2 erfolgen.Der Partei oder ihrem Vertreter ist Einsicht in elektronische Akten mit Terminals zu gewähren, die in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle oder besonders dafür bestimmten Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofs zur Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Unterstützung bei der technischen Bedienung zu leisten. Die Ermöglichung der Akteneinsicht kann auch durch die Aushändigung von Ausdrucken gem. Absatz 2, erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Abs. 1 letzter Satz) handelt.Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Absatz eins, letzter Satz) handelt.
  3. (2)Absatz 2Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Abs. 1 letzter Satz) handelt.Auf Verlangen ist von der Geschäftsstelle ein Ausdruck vom Akteninhalt herzustellen, aus dem der Zeitpunkt der Erstellung hervorgeht und der mit einer Signatur zu versehen ist, die einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 11, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 Sitzung 19, entspricht. Der Ausdruck erfolgt auf Kosten des Verfassungsgerichtshofs, soweit es sich nicht um Akten anderer Behörden (außer im Falle des Absatz eins, letzter Satz) handelt.
  4. (3)Absatz 3Interne Aktenstücke und von anderen Behörden von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenstücke sind im elektronischen Akt so zu führen, dass diese bei einer Einsicht gem. Abs. 1 oder in einem Ausdruck gem. Abs. 2 nicht eingesehen werden können. Interne Aktenstücke sind im Aktenspiegel in einer der Einsicht zugänglichen Weise erst mit der Erledigung zu verzeichnen.Interne Aktenstücke und von anderen Behörden von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenstücke sind im elektronischen Akt so zu führen, dass diese bei einer Einsicht gem. Absatz eins, oder in einem Ausdruck gem. Absatz 2, nicht eingesehen werden können. Interne Aktenstücke sind im Aktenspiegel in einer der Einsicht zugänglichen Weise erst mit der Erledigung zu verzeichnen.

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