§ 5 GOVfGH Unterfertigung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (§ 62 Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010).An die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (Paragraph 62, Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,).
  2. (1)Absatz einsAn die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (§ 62 Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19).An die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (Paragraph 62, Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 Sitzung 19).
  3. (2)Absatz 2Wird nicht im Sinne des Abs. 1 elektronisch signiert, so erfolgt die Genehmigung durch handschriftliche Unterfertigung eines Ausdrucks. Der unterfertigte Ausdruck bildet solange das Original und ist im Handakt zu verwahren, bis eine authentische elektronische Form im Akt angelegt worden ist. Diese wird dadurch erzeugt, dass der unterfertigte Ausdruck zur Gänze eingescannt und signiert wird (Abs. 1).Wird nicht im Sinne des Absatz eins, elektronisch signiert, so erfolgt die Genehmigung durch handschriftliche Unterfertigung eines Ausdrucks. Der unterfertigte Ausdruck bildet solange das Original und ist im Handakt zu verwahren, bis eine authentische elektronische Form im Akt angelegt worden ist. Diese wird dadurch erzeugt, dass der unterfertigte Ausdruck zur Gänze eingescannt und signiert wird (Absatz eins,).
  4. (3)Absatz 3Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter Verfügungen im Vorverfahren unterfertigen oder im Einzelfall die von ihm erteilte Genehmigung durch eine Unterfertigung mit Hinweis auf diese Genehmigung ersichtlich machen, wobei für solche Unterfertigungen Abs. 1 und 2 gilt.Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter Verfügungen im Vorverfahren unterfertigen oder im Einzelfall die von ihm erteilte Genehmigung durch eine Unterfertigung mit Hinweis auf diese Genehmigung ersichtlich machen, wobei für solche Unterfertigungen Absatz eins und 2 gilt.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 08.04.2013 bis 22.08.2016
  1. (1)Absatz einsAn die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (§ 62 Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010).An die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (Paragraph 62, Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Paragraph 2, Ziffer 3 a, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,).
  2. (1)Absatz einsAn die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (§ 62 Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19).An die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (Paragraph 62, Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 Sitzung 19).
  3. (2)Absatz 2Wird nicht im Sinne des Abs. 1 elektronisch signiert, so erfolgt die Genehmigung durch handschriftliche Unterfertigung eines Ausdrucks. Der unterfertigte Ausdruck bildet solange das Original und ist im Handakt zu verwahren, bis eine authentische elektronische Form im Akt angelegt worden ist. Diese wird dadurch erzeugt, dass der unterfertigte Ausdruck zur Gänze eingescannt und signiert wird (Abs. 1).Wird nicht im Sinne des Absatz eins, elektronisch signiert, so erfolgt die Genehmigung durch handschriftliche Unterfertigung eines Ausdrucks. Der unterfertigte Ausdruck bildet solange das Original und ist im Handakt zu verwahren, bis eine authentische elektronische Form im Akt angelegt worden ist. Diese wird dadurch erzeugt, dass der unterfertigte Ausdruck zur Gänze eingescannt und signiert wird (Absatz eins,).
  4. (3)Absatz 3Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter Verfügungen im Vorverfahren unterfertigen oder im Einzelfall die von ihm erteilte Genehmigung durch eine Unterfertigung mit Hinweis auf diese Genehmigung ersichtlich machen, wobei für solche Unterfertigungen Abs. 1 und 2 gilt.Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter Verfügungen im Vorverfahren unterfertigen oder im Einzelfall die von ihm erteilte Genehmigung durch eine Unterfertigung mit Hinweis auf diese Genehmigung ersichtlich machen, wobei für solche Unterfertigungen Absatz eins und 2 gilt.

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