§ 5 GOVfGH

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

(1) An die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (§ 62 Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SignaturgesetzArt. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, BGBl. I Nr. 190/1999ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19).

(2) Wird nicht im Sinne des Abs. 1 elektronisch signiert, so erfolgt die Genehmigung durch handschriftliche Unterfertigung eines Ausdrucks. Der unterfertigte Ausdruck bildet solange das Original und ist im Handakt zu verwahren, bis eine authentische elektronische Form im Akt angelegt worden ist. Diese wird dadurch erzeugt, dass der unterfertigte Ausdruck zur Gänze eingescannt und signiert wird (Abs. 1).

(3) Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter Verfügungen im Vorverfahren unterfertigen oder im Einzelfall die von ihm erteilte Genehmigung durch eine Unterfertigung mit Hinweis auf diese Genehmigung ersichtlich machen, wobei für solche Unterfertigungen Abs. 1 und 2 gilt.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 08.04.2013 bis 22.08.2016

(1) An die Stelle der handschriftlichen Unterfertigung (§ 62 Geo) tritt die Signierung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SignaturgesetzArt. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, BGBl. I Nr. 190/1999ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2010in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.1.2015 S. 19).

(2) Wird nicht im Sinne des Abs. 1 elektronisch signiert, so erfolgt die Genehmigung durch handschriftliche Unterfertigung eines Ausdrucks. Der unterfertigte Ausdruck bildet solange das Original und ist im Handakt zu verwahren, bis eine authentische elektronische Form im Akt angelegt worden ist. Diese wird dadurch erzeugt, dass der unterfertigte Ausdruck zur Gänze eingescannt und signiert wird (Abs. 1).

(3) Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter Verfügungen im Vorverfahren unterfertigen oder im Einzelfall die von ihm erteilte Genehmigung durch eine Unterfertigung mit Hinweis auf diese Genehmigung ersichtlich machen, wobei für solche Unterfertigungen Abs. 1 und 2 gilt.

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