§ 247 Geo. Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWelche Ausgaben der Gerichtsvorsteher bewilligen darf und welche Ausgaben dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur Bewilligung vorbehalten sind, ergibt sich aus dem vom Bundesministerium für Justiz erlassenen “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen.
  2. (2)Absatz 2Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Bewilligung von Ausgaben, die in den Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers fallen, dauernd oder im einzelnen Falle sich selbst vorbehalten; er kann auch das ihm zustehende Recht zur Bewilligung von Ausgaben an den Gerichtsvorsteher übertragen.
  3. (3)Absatz 3Die Personalausgaben für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien - soweit es sich um solche für die Bediensteten der Vollzugsanstalten handelt, für das ganze Bundesgebiet - werden durch das Zentralbesoldungsamt angewiesen.
§ 247.Paragraph 247,

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsWelche Ausgaben der Gerichtsvorsteher bewilligen darf und welche Ausgaben dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur Bewilligung vorbehalten sind, ergibt sich aus dem vom Bundesministerium für Justiz erlassenen “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen.
  2. (2)Absatz 2Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Bewilligung von Ausgaben, die in den Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers fallen, dauernd oder im einzelnen Falle sich selbst vorbehalten; er kann auch das ihm zustehende Recht zur Bewilligung von Ausgaben an den Gerichtsvorsteher übertragen.
  3. (3)Absatz 3Die Personalausgaben für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien - soweit es sich um solche für die Bediensteten der Vollzugsanstalten handelt, für das ganze Bundesgebiet - werden durch das Zentralbesoldungsamt angewiesen.
§ 247.Paragraph 247,

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

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