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(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist regelmäßig sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen§ 3e FTFG seit 31.12.2020 weggefallen.
(3) Forschungsgeräte, die überwiegend aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden und den Betrag gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, überschreiten, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen. Der Wissenschaftsfonds hat ein effektives Inventarisierungsprogramm einzurichten und zu betreiben. Die nähere Ausgestaltung der Förderung von Forschungsgeräten ist in Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 festzulegen.
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(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist regelmäßig sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen§ 3e FTFG seit 31.12.2020 weggefallen.
(3) Forschungsgeräte, die überwiegend aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden und den Betrag gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, überschreiten, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen. Der Wissenschaftsfonds hat ein effektives Inventarisierungsprogramm einzurichten und zu betreiben. Die nähere Ausgestaltung der Förderung von Forschungsgeräten ist in Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 festzulegen.