§ 36 E-ControlG

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999

(1) Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).

(3) Verordnungen der E-Control sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

(4) Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 03.03.2011 bis 21.11.2011

(1) Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).

(3) Verordnungen der E-Control sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

(4) Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

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