§ 36 E-ControlG Verfahren

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (1a)Absatz eins aDie Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. An die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.Die Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. An die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.
  3. (2)Absatz 2Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-ControlRegulierungsbehörde die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-ControlRegulierungsbehörde die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (Paragraph 52, AVG).
  4. (2a)Absatz 2 aBescheide der Regulierungsbehörde sind erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
  5. (3)Absatz 3Vor der Erlassung von Verordnungen hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Begutachtung mit angemessener Frist durchzuführen. Verordnungen der E-ControlRegulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
  6. (4)Absatz 4Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der HomepageWebsite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 22.11.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (1a)Absatz eins aDie Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. An die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.Die Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. An die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.
  3. (2)Absatz 2Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-ControlRegulierungsbehörde die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-ControlRegulierungsbehörde die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (Paragraph 52, AVG).
  4. (2a)Absatz 2 aBescheide der Regulierungsbehörde sind erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
  5. (3)Absatz 3Vor der Erlassung von Verordnungen hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Begutachtung mit angemessener Frist durchzuführen. Verordnungen der E-ControlRegulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
  6. (4)Absatz 4Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der HomepageWebsite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

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