§ 36 E-ControlG Verfahren

Energie-Control-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (Paragraph 52, AVG).
  3. (3)Absatz 3Verordnungen der E-Control sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 03.03.2011 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsDie E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Die E-Control hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die E-Control die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (Paragraph 52, AVG).
  3. (3)Absatz 3Verordnungen der E-Control sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten