§ 55 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Werden Zuteilungsbescheide gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5, 25 Abs. 5, 30 Abs. 4 oder 31 Abs. 7 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionszertifikate, die sich aus § 17 Abs. 1 und 4 oder gemäß den Berechnungen auf Basis der §§ 22 bis 25 ergeben, mittels Bescheid zuzuteilen. Zertifikate, die bereits auf Grund der aufgehobenen Zuteilungsbescheide gemäß §§ 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 oder 30 Abs. 4 gebucht wurden, sind nicht neuerlich zu buchen.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 21, Absatz 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung der §§ 46 und § 49 Abs. 1 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 46 und Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung der §§ 49 Abs. 2, 49b, 50 Abs. 2, 52a und 53a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 49, Absatz 2,, 49b, 50 Absatz 2,, 52a und 53a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
Werden Zuteilungsbescheide gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5, 25 Abs. 5, 30 Abs. 4 oder 31 Abs. 7 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionszertifikate, die sich aus § 17 Abs. 1 und 4 oder gemäß den Berechnungen auf Basis der §§ 22 bis 25 ergeben, mittels Bescheid zuzuteilen. Zertifikate, die bereits auf Grund der aufgehobenen Zuteilungsbescheide gemäß §§ 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 oder 30 Abs. 4 gebucht wurden, sind nicht neuerlich zu buchen.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 21, Absatz 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung der §§ 46 und § 49 Abs. 1 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 46 und Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung der §§ 49 Abs. 2, 49b, 50 Abs. 2, 52a und 53a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 49, Absatz 2,, 49b, 50 Absatz 2,, 52a und 53a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

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