§ 45 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund des Antrags eines Inhabers einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, deren Emissionen in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent nicht überschritten haben und deren Gesamtbrennstoffwärmeleistung, sofern es sich um eine Verbrennungsanlage handelt, 35 MW nicht überschreitet, eine Umweltvereinbarung schließen, mit der diese Anlage ab 2013 von der Anwendung des 5§ 45 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen. Abschnitts mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 bis 3 und des 6. bis 9. Abschnitts ausgenommen wird. Eine derartige Vereinbarung kann auch mit einer Gruppe von Anlageninhabern auf Grundlage eines gemeinsamen Antrags geschlossen werden.

(2) Die Umweltvereinbarung hat Höchstmengen an Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 festzulegen, mit denen ein dem Emissionshandelssystem zumindest gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung zu erzielen ist, und im Fall der Überschreitung der vereinbarten Höchstmengen Maßnahmen im Einklang mit Abs. 7 und 8 vorzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlagen Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet werden, die im Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 10 genannt werden. Die Höchstmengen sind je Anlage für jedes einzelne Jahr der Periode festzulegen, wobei für Zwecke der Einhaltung auch mehrjährige Durchrechnungszeiträume vorgesehen werden können. Im Falle einer Gruppe von Anlagen können zusätzlich auch Gesamthöchstmengen für die Gruppe vorgesehen werden.

(3) Die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 für Emissionen vor dem 1. Jänner 2013 wird durch den Abschluss einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 nicht berührt. Für die von der Umweltvereinbarung umfassten Jahre ab 2013 vergibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Anlagen keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß § 24.

(4) Für Anlagen, die einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 unterliegen, sind die §§ 7 bis 10 jedenfalls weiter anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Liste der Anlagen gemäß Abs. 1 einschließlich der Angabe des gleichwertigen Beitrags zur Emissionsminderung gemäß Abs. 2 bis spätestens 30. September 2011 zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Liste der Anlagen, für die eine Umweltvereinbarung gilt, die darin festgelegten gleichwertigen Maßnahmen und die Namen der Anlagen gemäß Abs. 5 auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(7) Überschreiten die gemäß § 9 gemeldeten Emissionen einer Anlage jene Höchstmenge an Emissionen, die in der Vereinbarung festgelegt wurde, hat der Anlageninhaber pro Tonne der Überschreitung eine Zahlung in Höhe des Durchschnitts des bei den im Jahr bzw. in den Jahren der Überschreitung durchgeführten Versteigerungen gemäß § 21 erzielten Zertifikatspreises mit einem Zuschlag von 50% zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt für Überschreitungen der festgelegten Höchstmenge, die zwischen dieser und der gemäß § 23 Z 1 bis 8 berechneten Menge an Emissionszertifikaten liegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Zahlung mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Wird eine Vereinbarung mit einer Gruppe von Anlagen geschlossen, so sind Überschreitungen der vereinbarten Höchstmengen einzelner Anlagen unerheblich, solange eine Gesamthöchstmenge für die Gruppe besteht und diese nicht überschritten wird. Im Fall einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge sind den Inhabern jener Anlagen Zahlungen vorzuschreiben, in denen die vereinbarte Höchstmenge überschritten wurde, es sei denn, es erfolgt ein interner Ausgleich durch einen Treuhänder. Zahlungen können von einem Treuhänder vorgenommen werden, sofern die Umweltvereinbarung dies vorsieht. Sieht die Vereinbarung dies nicht vor oder leistet der Treuhänder trotz schriftlicher Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahlung nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufforderung, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahlung den betreffenden Anlageninhabern mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Bei Rechtsstreitigkeiten aus einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 ist ein reguläres Verwaltungsverfahren durchzuführen.

(10) Für den Fall, dass eine Anlage, die einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 unterliegt, in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind, unterliegt diese Anlage ab dem folgenden Jahr wieder in vollem Umfang den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dies mit Bescheid festzustellen.

(11) Wenn eine Anlage gemäß Abs. 10 wieder in das Emissionshandelssystem einbezogen wird, sind die unter Anwendung der Verordnung gemäß § 23 sowie des § 24 Abs. 3 berechneten Emissionszertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 und 5 zuzuteilen. Die Anlage hat für den Rest der Handelsperiode im Emissionshandelssystem zu verbleiben.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund des Antrags eines Inhabers einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, deren Emissionen in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent nicht überschritten haben und deren Gesamtbrennstoffwärmeleistung, sofern es sich um eine Verbrennungsanlage handelt, 35 MW nicht überschreitet, eine Umweltvereinbarung schließen, mit der diese Anlage ab 2013 von der Anwendung des 5§ 45 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen. Abschnitts mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 bis 3 und des 6. bis 9. Abschnitts ausgenommen wird. Eine derartige Vereinbarung kann auch mit einer Gruppe von Anlageninhabern auf Grundlage eines gemeinsamen Antrags geschlossen werden.

(2) Die Umweltvereinbarung hat Höchstmengen an Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 festzulegen, mit denen ein dem Emissionshandelssystem zumindest gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung zu erzielen ist, und im Fall der Überschreitung der vereinbarten Höchstmengen Maßnahmen im Einklang mit Abs. 7 und 8 vorzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlagen Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet werden, die im Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 10 genannt werden. Die Höchstmengen sind je Anlage für jedes einzelne Jahr der Periode festzulegen, wobei für Zwecke der Einhaltung auch mehrjährige Durchrechnungszeiträume vorgesehen werden können. Im Falle einer Gruppe von Anlagen können zusätzlich auch Gesamthöchstmengen für die Gruppe vorgesehen werden.

(3) Die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 für Emissionen vor dem 1. Jänner 2013 wird durch den Abschluss einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 nicht berührt. Für die von der Umweltvereinbarung umfassten Jahre ab 2013 vergibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Anlagen keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß § 24.

(4) Für Anlagen, die einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 unterliegen, sind die §§ 7 bis 10 jedenfalls weiter anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Liste der Anlagen gemäß Abs. 1 einschließlich der Angabe des gleichwertigen Beitrags zur Emissionsminderung gemäß Abs. 2 bis spätestens 30. September 2011 zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Liste der Anlagen, für die eine Umweltvereinbarung gilt, die darin festgelegten gleichwertigen Maßnahmen und die Namen der Anlagen gemäß Abs. 5 auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(7) Überschreiten die gemäß § 9 gemeldeten Emissionen einer Anlage jene Höchstmenge an Emissionen, die in der Vereinbarung festgelegt wurde, hat der Anlageninhaber pro Tonne der Überschreitung eine Zahlung in Höhe des Durchschnitts des bei den im Jahr bzw. in den Jahren der Überschreitung durchgeführten Versteigerungen gemäß § 21 erzielten Zertifikatspreises mit einem Zuschlag von 50% zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt für Überschreitungen der festgelegten Höchstmenge, die zwischen dieser und der gemäß § 23 Z 1 bis 8 berechneten Menge an Emissionszertifikaten liegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Zahlung mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Wird eine Vereinbarung mit einer Gruppe von Anlagen geschlossen, so sind Überschreitungen der vereinbarten Höchstmengen einzelner Anlagen unerheblich, solange eine Gesamthöchstmenge für die Gruppe besteht und diese nicht überschritten wird. Im Fall einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge sind den Inhabern jener Anlagen Zahlungen vorzuschreiben, in denen die vereinbarte Höchstmenge überschritten wurde, es sei denn, es erfolgt ein interner Ausgleich durch einen Treuhänder. Zahlungen können von einem Treuhänder vorgenommen werden, sofern die Umweltvereinbarung dies vorsieht. Sieht die Vereinbarung dies nicht vor oder leistet der Treuhänder trotz schriftlicher Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahlung nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufforderung, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahlung den betreffenden Anlageninhabern mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Bei Rechtsstreitigkeiten aus einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 ist ein reguläres Verwaltungsverfahren durchzuführen.

(10) Für den Fall, dass eine Anlage, die einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 unterliegt, in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind, unterliegt diese Anlage ab dem folgenden Jahr wieder in vollem Umfang den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dies mit Bescheid festzustellen.

(11) Wenn eine Anlage gemäß Abs. 10 wieder in das Emissionshandelssystem einbezogen wird, sind die unter Anwendung der Verordnung gemäß § 23 sowie des § 24 Abs. 3 berechneten Emissionszertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 und 5 zuzuteilen. Die Anlage hat für den Rest der Handelsperiode im Emissionshandelssystem zu verbleiben.

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