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Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Art. 6 und Art. 12 des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 UFG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinien gemäß § 43 UFG anzuwenden. Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und Artikel 12, des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind Paragraph 38, UFG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinien gemäß Paragraph 43, UFG anzuwenden.
Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Art. 6 und Art. 12 des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 UFG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinien gemäß § 43 UFG anzuwenden. Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und Artikel 12, des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind Paragraph 38, UFG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinien gemäß Paragraph 43, UFG anzuwenden.