§ 35 EZG 2011 Abgabe der Emissionszertifikate für Seeverkehrstätigkeiten

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
In der Handelsperiode von 2008 bis 2012 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers einer Anlage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 genutzt werden.

  1. (1)Absatz einsJedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß § 10 geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.Abweichend von Absatz eins, können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,Abweichend von Absatz eins, sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,
    1. a)Litera afür das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 10 geprüften Emissionen undfür das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen und
    2. b)Litera bfür das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß § 10 geprüften Emissionenfür das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen
    abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 und den §§ 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.Abweichend von Absatz eins und den Paragraphen 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 12, Absatz 3 -, d, oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 3 -, d, oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.Abweichend von Absatz eins, entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.
  6. (6)Absatz 6In Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, kann das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der durch eine Abgabeverpflichtung entstandenen Kosten gegenüber dieser Stelle geltend machen.
  7. (7)Absatz 7Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Abs. 6 bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Absatz 6, bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
In der Handelsperiode von 2008 bis 2012 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers einer Anlage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 genutzt werden.

  1. (1)Absatz einsJedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.Jedes Schifffahrtsunternehmen ist verpflichtet, bis spätestens 30. September jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach Paragraph 10, geprüften Emissionen im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß § 10 geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.Abweichend von Absatz eins, können Schifffahrtsunternehmen 5 Prozent weniger Emissionszertifikate abgeben als es den gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen entspricht, sofern diese bis zum 31. Dezember 2030 durch Schiffe der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, die auf der Grundlage der HELCOM-Empfehlung 25/7 festgelegt wurde, entstanden sind.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,Abweichend von Absatz eins, sind Schifffahrtsunternehmen verpflichtet,
    1. a)Litera afür das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß § 10 geprüften Emissionen undfür das Kalenderjahr 2024 Emissionszertifikate in Höhe von 40 Prozent der gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen und
    2. b)Litera bfür das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß § 10 geprüften Emissionenfür das Kalenderjahr 2025 Emissionszertifikate in Höhe von 70 Prozent gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen
    abzugeben.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 und den §§ 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 3-d oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.Abweichend von Absatz eins und den Paragraphen 52 und 53 gelten bis zum 31. Dezember 2030 die darin festgelegten Verpflichtungen als erfüllt und werden keine Strafen und Sanktionen gegen Schifffahrtsunternehmen in Bezug auf Emissionen verhängt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 12, Absatz 3 -, d, oder 3-c und eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 3 -, d, oder 3-c der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.Abweichend von Absatz eins, entsteht keine Abgabeverpflichtung von Emissionszertifikaten für Emissionen, die bis zum 31. Dezember 2030 aus Fahrten zwischen einem Hafen in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Fahrten zwischen Häfen innerhalt eines Gebiets in äußerster Randlage und Fahrten zwischen Häfen von Gebieten in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, sowie aus von diesen Schiffen ausgehenden Tätigkeiten in einem Hafen im Zusammenhang mit diesen Fahrten entstehen.
  6. (6)Absatz 6In Fällen, in denen die endgültige Verantwortung für den Ankauf von Brennstoff oder den Betrieb des Schiffes oder beides gemäß einer vertraglichen Vereinbarung bei einer anderen Stelle als dem Schifffahrtsunternehmen liegt, kann das Schifffahrtsunternehmen einen Anspruch auf Erstattung der durch eine Abgabeverpflichtung entstandenen Kosten gegenüber dieser Stelle geltend machen.
  7. (7)Absatz 7Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Abs. 6 bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.Der „Betrieb des Schiffes“ im Sinne des Absatz 6, bedeutet die Entscheidungshoheit über die beförderte Ladung oder die Route und die Geschwindigkeit des Schiffes. Das Schifffahrtsunternehmen bleibt die zuständige Stelle für die Abgabe von Emissionszertifikaten und für die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insgesamt.

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