§ 31 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wennEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 f, der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder
    2. 2.Ziffer 2die Tonnenkilometer der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, oder die zusätzliche Tätigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:Ein Antrag nach Absatz eins, muss folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsüberprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, undden Nachweis, dass die Kriterien nach Absatz eins, erfüllt sind, und
    3. 3.Ziffer 3im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:im Falle eines Antrags nach Absatz eins, Ziffer 2 :,
      1. a)Litera adie Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,
      2. b)Litera bdie absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und
      3. c)Litera cdie absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.
  5. (5)Absatz 5Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Absatz 3, erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3 f, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Absatz 3, der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
      1. a)Litera aim Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
      2. b)Litera bim Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer 2, durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
    2. 2.Ziffer 2die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Ziffer eins, durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Abs. 6 für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in § 30 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b,, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Absatz 6, für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in Paragraph 30, Absatz 7, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu löschen.
§ 31 EZG 2011 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wennEine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 f, der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder
    2. 2.Ziffer 2die Tonnenkilometer der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, oder die zusätzliche Tätigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einer anderen Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ausgeführt wurde.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Bei einer Zuteilung an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:Ein Antrag nach Absatz eins, muss folgende Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsüberprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Jahr 2014 ausgeführt hat,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, undden Nachweis, dass die Kriterien nach Absatz eins, erfüllt sind, und
    3. 3.Ziffer 3im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:im Falle eines Antrags nach Absatz eins, Ziffer 2 :,
      1. a)Litera adie Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,
      2. b)Litera bdie absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und
      3. c)Litera cdie absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.
  5. (5)Absatz 5Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.Bis 15. Dezember 2015 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Absatz 3, erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3 f, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren Antrag nach Absatz 3, der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
      1. a)Litera aim Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer eins, durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
      2. b)Litera bim Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;im Falle einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Absatz eins, Ziffer 2, durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Absatz eins, Ziffer 2, angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
    2. 2.Ziffer 2die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach Ziffer eins, durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Abs. 6 für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in § 30 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie setzt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b,, von Amts wegen die Zuteilung gemäß Absatz 6, für die Jahre 2021 bis 2023 fort, wobei ab 2021 ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung gebracht wird. Die Bestimmungen zur Abänderung von Bescheiden in Paragraph 30, Absatz 7, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu löschen.
§ 31 EZG 2011 seit 31.12.2023 weggefallen.

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