Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Abs§ 27 EZG 2011 seit 30.12.2021 weggefallen. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass
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(3) Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.
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(2) Abs§ 27 EZG 2011 seit 30.12.2021 weggefallen. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass
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(3) Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.