§ 27 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Anlage gilt als stillgelegt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder
    3. 3.Ziffer 3die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dassAbsatz eins, Ziffer 3, gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und
    2. 2.Ziffer 2es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und
    3. 3.Ziffer 3die Anlage regelmäßig gewartet wird.
  3. (3)Absatz 3Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.
§ 27 EZG 2011 seit 30.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz einsEine Anlage gilt als stillgelegt, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder
    2. 2.Ziffer 2die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder
    3. 3.Ziffer 3die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dassAbsatz eins, Ziffer 3, gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und
    2. 2.Ziffer 2es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und
    3. 3.Ziffer 3die Anlage regelmäßig gewartet wird.
  3. (3)Absatz 3Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist mit Bescheid auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.
§ 27 EZG 2011 seit 30.12.2021 weggefallen.

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