§ 26 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28§ 26 EZG 2011 seit 30.12.2021 weggefallen. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.

(2) Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.

(3) Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals binnen vier Wochen ab der Zustellung des Zuteilungsbescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.

(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 30.12.2021
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 28§ 26 EZG 2011 seit 30.12.2021 weggefallen. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.

(2) Ein Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen anzuzeigen.

(3) Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals binnen vier Wochen ab der Zustellung des Zuteilungsbescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.

(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Anlagenkonto zu buchen, allfällige Überschüsse sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten