§ 25 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNeue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von § 22 und der Verordnung gemäß § 23 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von Paragraph 22 und der Verordnung gemäß Paragraph 23, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1 sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.Anträge gemäß Absatz eins, sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß § 23 festgelegten Parametern,alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegten Parametern,
    2. 2.Ziffer 2für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,
    3. 3.Ziffer 3den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage,den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, des geänderten Betriebs der Anlage,
    4. 4.Ziffer 4die Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Z 1 bis 3, unddie Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 3, und
    5. 5.Ziffer 5weitere relevante Daten, sofern diese von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie angefordert werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Abs. 3 vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Absatz 3, vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 5 zu erfolgen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Artikel 10 a, Absatz 7, der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 5, zu erfolgen.
§ 25 EZG 2011 seit 30.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz einsNeue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von § 22 und der Verordnung gemäß § 23 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von Paragraph 22 und der Verordnung gemäß Paragraph 23, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1 sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.Anträge gemäß Absatz eins, sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß § 23 festgelegten Parametern,alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegten Parametern,
    2. 2.Ziffer 2für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,
    3. 3.Ziffer 3den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage,den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, des geänderten Betriebs der Anlage,
    4. 4.Ziffer 4die Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Z 1 bis 3, unddie Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 3, und
    5. 5.Ziffer 5weitere relevante Daten, sofern diese von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie angefordert werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Abs. 3 vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Absatz 3, vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 5 zu erfolgen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Artikel 10 a, Absatz 7, der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 5, zu erfolgen.
§ 25 EZG 2011 seit 30.12.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten