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(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
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(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Abs. 3 vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 5 zu erfolgen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
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(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Abs. 3 vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 5 zu erfolgen.