Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat spätestens bis 5. März 2012 ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist bei der Berechnung der Zuteilung an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 sowie einer allfälligen Verordnung gemäß Abs. 3 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat spätestens bis 5. März 2012 ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist bei der Berechnung der Zuteilung an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 sowie einer allfälligen Verordnung gemäß Abs. 3 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.