§ 19 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28§ 19 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 aufrecht ist, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird für die Handelsperiode 2008 bis 2012 in der Verordnung und den Bescheiden gemäß § 17 Abs. 3 und 4 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Anlageninhaber für die Handelsperiode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Handelsperiode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.

(2) Falls nach der Aufhebung eines Zuteilungsbescheids durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto für die Anlage zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides zurückzugeben.

(3) Der Wechsel des Inhabers ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen.

(4) Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 4 Abs. 7 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 7 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 7 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der Periode 2008 bis 2012 gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugeteilten Emissionszertifikate auf einen neuen Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a des gleichen Inhabers maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.

(5) Die Inhaber von Anlagen, die gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung berücksichtigt wurden oder eine Zuteilung aus der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 erhalten haben, sind verpflichtet, die tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen dieser Meldung zu veranlassen. Wenn die Anlage nicht in dem Jahr vor oder während der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen wird, das sie gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuteilungsverfahren angegeben hat, werden die Emissionszertifikate, die für das Jahr bzw. die Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zugeteilt wurden, der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 zugeführt.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28§ 19 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 aufrecht ist, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird für die Handelsperiode 2008 bis 2012 in der Verordnung und den Bescheiden gemäß § 17 Abs. 3 und 4 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Anlageninhaber für die Handelsperiode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Handelsperiode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.

(2) Falls nach der Aufhebung eines Zuteilungsbescheids durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto für die Anlage zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides zurückzugeben.

(3) Der Wechsel des Inhabers ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen.

(4) Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 4 Abs. 7 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 7 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 7 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der Periode 2008 bis 2012 gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugeteilten Emissionszertifikate auf einen neuen Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a des gleichen Inhabers maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.

(5) Die Inhaber von Anlagen, die gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung berücksichtigt wurden oder eine Zuteilung aus der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 erhalten haben, sind verpflichtet, die tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen dieser Meldung zu veranlassen. Wenn die Anlage nicht in dem Jahr vor oder während der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen wird, das sie gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuteilungsverfahren angegeben hat, werden die Emissionszertifikate, die für das Jahr bzw. die Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zugeteilt wurden, der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 zugeführt.

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