§ 18 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
In der Handelsperiode 2008 bis 2012 sind mindestens 90% der Emissionszertifikate kostenlos zuzuteilen§ 18 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen. Soweit dies zur Förderung eines effizienten Marktes für Emissionszertifikate zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab dem mit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden nationalen Zuteilungsplan einen in diesem Plan festzulegenden Prozentsatz der Emissionszertifikate festlegen, der versteigert wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Modalitäten für diese Versteigerung mit Verordnung festzulegen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
In der Handelsperiode 2008 bis 2012 sind mindestens 90% der Emissionszertifikate kostenlos zuzuteilen§ 18 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen. Soweit dies zur Förderung eines effizienten Marktes für Emissionszertifikate zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab dem mit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden nationalen Zuteilungsplan einen in diesem Plan festzulegenden Prozentsatz der Emissionszertifikate festlegen, der versteigert wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Modalitäten für diese Versteigerung mit Verordnung festzulegen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

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