§ 15 EZG 2011 Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

(1) Der Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3ga Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft hatTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend undder Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012eine geeignete Stelle als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 17 einen nationalen PlanAuktionator zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäßbenennen. Dabei ist § 2 Abs. 4 § 21 Abs. 2 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 17 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(2) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. a zu enthalten10 Abs. Mindestens 1%3 der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.

(3) Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern oder Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.

(5) Alle Anlagen, die bis spätestens 31. März 2006 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgt, sind im Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die bis spätestens 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbarRichtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden,Dabei sind jedenfalls folgende Faktorenfür Tätigkeiten, die zu berücksichtigen:

1.

die genehmigte Kapazität der Anlage,

2.

die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

3.

die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode, und

4.

die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (6EU) Der nationale Zuteilungsplan fürNr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen MechanismenKriterien des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollenArt. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten. Die Anzahl an Emissionszertifikaten, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 32 Abs. 2 die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 9 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nachgemäß Artikel 3 g, a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Kyoto-ProtokollBundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der BeschlüsseVerordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist Paragraph 21, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die auf Grundzu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.

(7) Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.

(8) Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 7 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Abs. 7 genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichenArtikel 17, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermittelnVerordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
§ 15.Paragraph 15,

(1) Der Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3ga Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und ForstwirtschaftTechnologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft hatTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend undder Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012eine geeignete Stelle als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 17 einen nationalen PlanAuktionator zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäßbenennen. Dabei ist § 2 Abs. 4 § 21 Abs. 2 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 17 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(2) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. a zu enthalten10 Abs. Mindestens 1%3 der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.

(3) Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern oder Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.

(5) Alle Anlagen, die bis spätestens 31. März 2006 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgt, sind im Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die bis spätestens 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbarRichtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden,Dabei sind jedenfalls folgende Faktorenfür Tätigkeiten, die zu berücksichtigen:

1.

die genehmigte Kapazität der Anlage,

2.

die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

3.

die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode, und

4.

die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (6EU) Der nationale Zuteilungsplan fürNr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen MechanismenKriterien des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollenArt. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten. Die Anzahl an Emissionszertifikaten, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 32 Abs. 2 die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 9 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nachgemäß Artikel 3 g, a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Kyoto-ProtokollBundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der BeschlüsseVerordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel römisch VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Dabei ist Paragraph 21, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die auf Grundzu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.

(7) Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.

(8) Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 7 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Abs. 7 genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichenArtikel 17, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermittelnVerordnung (EU) Nr. 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 18.06.2020 S. 13, führen, die Kriterien des Artikel 10, Absatz 3, Litera b, dieser Verordnung einzuhalten.

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