§ 13 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß § 15 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 10 Abs. 3 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß Paragraph 15, Absatz eins, von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die unabhängige Prüfeinrichtung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.
§ 13 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß § 15 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 10 Abs. 3 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß Paragraph 15, Absatz eins, von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die unabhängige Prüfeinrichtung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.
§ 13 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen.

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