§ 13 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß § 15 Abs. 1 § 13 EZG 2011von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 weiterhin vorliegen seit 22.12.2020 weggefallen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 10 Abs. 3 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Die unabhängige Prüfeinrichtung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß § 15 Abs. 1 § 13 EZG 2011von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 weiterhin vorliegen seit 22.12.2020 weggefallen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 10 Abs. 3 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Die unabhängige Prüfeinrichtung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.

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