§ 11 EZG 2011 (weggefallen)

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 1 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für die Zulassung als Einzelprüfer 1 200 Euro.
    Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Art. 6 des Kyoto-Protokolls oder für den Clean Development Mechanism gemäß Art. 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Artikel 6, des Kyoto-Protokolls oder für den Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12, des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.
§ 11 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsUnabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 1 000 Euro,
    2. 2.Ziffer 2für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,
    3. 3.Ziffer 3für die Zulassung als Einzelprüfer 1 200 Euro.
    Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Art. 6 des Kyoto-Protokolls oder für den Clean Development Mechanism gemäß Art. 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Artikel 6, des Kyoto-Protokolls oder für den Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12, des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.
  3. (3)Absatz 3Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.
§ 11 EZG 2011 seit 22.12.2020 weggefallen.

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