§ 19 ELGA-VO 2015 Zugriff auf ELGA für unmündige Minderjährige

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.12.9999

Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA ihrer Kindervon Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in § 14 Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden.

Stand vor dem 26.11.2015

In Kraft vom 15.05.2015 bis 26.11.2015

Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA ihrer Kindervon Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in § 14 Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden.

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