§ 18 ELGA-VO 2015 Aushang zu den Teilnehmer/innen/rechten

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2017 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 haben in den Bereichen, in denen Patient/inn/en angemeldet bzw. identifiziert werden, über die gemäß § 16 GTelG 2012 gewährten Teilnehmer/innen/rechte in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Der Zeitpunkt, ab dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter den Aushang zugänglich machen müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 27 GTelG 2012 in Verbindung mit den §§ 21 und 21a.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 haben in den Bereichen, in denen Patient/inn/en angemeldet bzw. identifiziert werden, über die gemäß Paragraph 16, GTelG 2012 gewährten Teilnehmer/innen/rechte in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Der Zeitpunkt, ab dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter den Aushang zugänglich machen müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 27, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraphden Paragraphen 21, und 21a.
  2. (2)Absatz 2Der Aushang hat die Überschrift „Patienteninformation“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten. Sowohl die Überschrift als auch das ELGA-Logo müssen in der für andere Anschläge beim ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter üblichen Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung gestaltet sein, um auch aus einiger Entfernung gut sichtbar zu sein. Höhe und Breite des Aushanges dürfen die durch das Format DIN A4 vorgegebene Höhe und Breite nicht unterschreiten. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Aushang hat über die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 GTelG 2012 zu informieren. Dieser umfasst insbesondere Informationen zur:Der Aushang hat über die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 GTelG 2012 zu informieren. Dieser umfasst insbesondere Informationen zur:
    1. 1.Ziffer einsAuskunftserteilung über die sie betreffenden ELGA-Gesundheits- und Protokolldaten über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Möglichkeit, individuelle Zugriffsberechtigungen über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle festzulegen,
    3. 3.Ziffer 3Option, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten gegenüber dem jeweils behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im konkreten Anlassfall situativ zu widersprechen, wobei der situative Widerspruch im Aushang ebenfalls erklärt werden muss.
  4. (4)Absatz 4Gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Abs. 3 jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in § 27 Abs. 3 GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Absatz 3, jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in Paragraph 27, Absatz 3, GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Abs. 4 Muster für einen AushangAushänge gemäß der AnlageAnlagen zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Absatz 4, Muster für einen AushangAushänge gemäß der AnlageAnlagen zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 15.12.2017

In Kraft vom 27.11.2015 bis 15.12.2017
  1. (1)Absatz einsELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 haben in den Bereichen, in denen Patient/inn/en angemeldet bzw. identifiziert werden, über die gemäß § 16 GTelG 2012 gewährten Teilnehmer/innen/rechte in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Der Zeitpunkt, ab dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter den Aushang zugänglich machen müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 27 GTelG 2012 in Verbindung mit den §§ 21 und 21a.ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012 haben in den Bereichen, in denen Patient/inn/en angemeldet bzw. identifiziert werden, über die gemäß Paragraph 16, GTelG 2012 gewährten Teilnehmer/innen/rechte in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Der Zeitpunkt, ab dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter den Aushang zugänglich machen müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 27, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraphden Paragraphen 21, und 21a.
  2. (2)Absatz 2Der Aushang hat die Überschrift „Patienteninformation“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten. Sowohl die Überschrift als auch das ELGA-Logo müssen in der für andere Anschläge beim ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter üblichen Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung gestaltet sein, um auch aus einiger Entfernung gut sichtbar zu sein. Höhe und Breite des Aushanges dürfen die durch das Format DIN A4 vorgegebene Höhe und Breite nicht unterschreiten. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Der Aushang hat über die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 GTelG 2012 zu informieren. Dieser umfasst insbesondere Informationen zur:Der Aushang hat über die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 GTelG 2012 zu informieren. Dieser umfasst insbesondere Informationen zur:
    1. 1.Ziffer einsAuskunftserteilung über die sie betreffenden ELGA-Gesundheits- und Protokolldaten über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Möglichkeit, individuelle Zugriffsberechtigungen über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle festzulegen,
    3. 3.Ziffer 3Option, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten gegenüber dem jeweils behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im konkreten Anlassfall situativ zu widersprechen, wobei der situative Widerspruch im Aushang ebenfalls erklärt werden muss.
  4. (4)Absatz 4Gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Abs. 3 jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in § 27 Abs. 3 GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Absatz 3, jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in Paragraph 27, Absatz 3, GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.
  5. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Abs. 4 Muster für einen AushangAushänge gemäß der AnlageAnlagen zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Absatz 4, Muster für einen AushangAushänge gemäß der AnlageAnlagen zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

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