§ 9k ETG 1992 (weggefallen)

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit elektrische Betriebsmittel
    1. 1.Ziffer einshergestellt werden,
    2. 2.Ziffer 2erstmals verwendet werden,
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt gelagert oder
    4. 4.Ziffer 4ausgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, diese elektrischen Betriebsmittel zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben die Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 9k ETG 1992 seit 27.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.04.2016 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit elektrische Betriebsmittel
    1. 1.Ziffer einshergestellt werden,
    2. 2.Ziffer 2erstmals verwendet werden,
    3. 3.Ziffer 3zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt gelagert oder
    4. 4.Ziffer 4ausgestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, diese elektrischen Betriebsmittel zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.
  5. (5)Absatz 5Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben die Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 9k ETG 1992 seit 27.12.2022 weggefallen.

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