§ 9g ETG 1992 (weggefallen)

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.Für die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Artikel 16, der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich nach Aufforderung zu übermitteln.
§ 9g ETG 1992 seit 27.12.2022 weggefallen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.04.2016 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz einsFür die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.Für die Koordinierung der Marktüberwachung und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Artikel 16, der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich nach Aufforderung zu übermitteln.
§ 9g ETG 1992 seit 27.12.2022 weggefallen.

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