Art. 1 EGVG

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

    A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren

    1. 1.Ziffer einsder Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
    2. 2.Ziffer 2der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
    3. 3.Ziffer 3der Organe der Städte mit eigenem Statut;
    4. 4.Ziffer 4der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;
    5. 5.Ziffer 5des Österreichischen Staatsarchives;
    6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,)
    7. 7.Ziffer 7der Landespolizeidirektionen;
    8. 8.Ziffer 8der Landes- und Bezirksschulräte;
    9. 9.Ziffer 9des Bundesdenkmalamtes;
    10. 10.Ziffer 10des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraphen 141 und 144 ArbVG);
    11. 11.Ziffer 11(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,)
    12. 12.Ziffer 12der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;
    13. 13.Ziffer 13des Berufungssenates nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;des Berufungssenates nach Paragraph 64, Absatz 2, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555;
    14. 14.Ziffer 14der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
    15. 15.Ziffer 15der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
    16. 16.Ziffer 16der Grundverkehrsbehörden;
    17. 17.Ziffer 17der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
    18. 18.Ziffer 18der Beschussämter;
    19. 19.Ziffer 19der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
    20. 20.Ziffer 20des Postbüros;
    21. 21.Ziffer 21der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
    22. 22.Ziffer 22der Militärkommanden;
    23. 23.Ziffer 23der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
    24. 24.Ziffer 24der Übernahmekommission;

    B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche VerfahrenB. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der Paragraphen 37,, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

    1. 25.Ziffer 25der Organe der Gemeindeverbände;
    2. 26.Ziffer 26der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen;
    3. 27.Ziffer 27der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
    4. 28.Ziffer 28der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

    C. das AVG auf das behördliche Verfahren

    1. 29.Ziffer 29der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
    2. 30.Ziffer 30des Bundesasylamtes (§ 58 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100);des Bundesasylamtes (Paragraph 58, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100);
    3. 31.Ziffer 31des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
    4. 32.Ziffer 32des Heerespersonalamtes;
    5. 33.Ziffer 33der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
    6. 34.Ziffer 34des Zivildienstbeschwerderates;
    7. 35.Ziffer 35der Zivildienstserviceagentur;
    8. 36.Ziffer 36der Datenschutzkommission;
    9. 37.Ziffer 37des Bundesvergabeamtes;

    D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche VerfahrenD. das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

    1. 38.Ziffer 38der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
    2. 39.Ziffer 39der Arbeitsinspektorate;
    3. 40.Ziffer 40der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

    E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

    1. 41.Ziffer 41der Agrarbehörden;
    2. 42.Ziffer 42der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

    F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Ziffer eins,, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

  3. (3)Absatz 3Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
  4. (4)Absatz 4Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsin den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG;
    2. 2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    3. 3.Ziffer 3in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    4. 4.Ziffer 4in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    5. 5.Ziffer 5in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
    6. 6.Ziffer 6auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1.

das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2.

das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3.

das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

1.

in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;

1a.

in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

1b.

in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

2.

in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

3.

in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;

4.

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

5.

in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;

6.

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

    A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren

    1. 1.Ziffer einsder Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
    2. 2.Ziffer 2der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
    3. 3.Ziffer 3der Organe der Städte mit eigenem Statut;
    4. 4.Ziffer 4der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;
    5. 5.Ziffer 5des Österreichischen Staatsarchives;
    6. 6.Ziffer 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,)
    7. 7.Ziffer 7der Landespolizeidirektionen;
    8. 8.Ziffer 8der Landes- und Bezirksschulräte;
    9. 9.Ziffer 9des Bundesdenkmalamtes;
    10. 10.Ziffer 10des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (Paragraphen 141 und 144 ArbVG);
    11. 11.Ziffer 11(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,)
    12. 12.Ziffer 12der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;
    13. 13.Ziffer 13des Berufungssenates nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;des Berufungssenates nach Paragraph 64, Absatz 2, Börsegesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555;
    14. 14.Ziffer 14der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
    15. 15.Ziffer 15der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
    16. 16.Ziffer 16der Grundverkehrsbehörden;
    17. 17.Ziffer 17der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
    18. 18.Ziffer 18der Beschussämter;
    19. 19.Ziffer 19der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
    20. 20.Ziffer 20des Postbüros;
    21. 21.Ziffer 21der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
    22. 22.Ziffer 22der Militärkommanden;
    23. 23.Ziffer 23der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
    24. 24.Ziffer 24der Übernahmekommission;

    B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche VerfahrenB. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der Paragraphen 37,, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren

    1. 25.Ziffer 25der Organe der Gemeindeverbände;
    2. 26.Ziffer 26der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Ziffer 3, fallen;
    3. 27.Ziffer 27der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
    4. 28.Ziffer 28der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;

    C. das AVG auf das behördliche Verfahren

    1. 29.Ziffer 29der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
    2. 30.Ziffer 30des Bundesasylamtes (§ 58 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100);des Bundesasylamtes (Paragraph 58, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100);
    3. 31.Ziffer 31des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
    4. 32.Ziffer 32des Heerespersonalamtes;
    5. 33.Ziffer 33der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
    6. 34.Ziffer 34des Zivildienstbeschwerderates;
    7. 35.Ziffer 35der Zivildienstserviceagentur;
    8. 36.Ziffer 36der Datenschutzkommission;
    9. 37.Ziffer 37des Bundesvergabeamtes;

    D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche VerfahrenD. das AVG, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren

    1. 38.Ziffer 38der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
    2. 39.Ziffer 39der Arbeitsinspektorate;
    3. 40.Ziffer 40der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;

    E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren

    1. 41.Ziffer 41der Agrarbehörden;
    2. 42.Ziffer 42der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

    F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Ziffer eins,, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.

  3. (3)Absatz 3Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
  4. (4)Absatz 4Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsin den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG;
    2. 2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    3. 3.Ziffer 3in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    4. 4.Ziffer 4in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;
    5. 5.Ziffer 5in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;
    6. 6.Ziffer 6auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1.

das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2.

das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3.

das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

1.

in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;

1a.

in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

1b.

in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

2.

in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

3.

in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;

4.

in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

5.

in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;

6.

auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

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