§ 8 BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 8, (1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.

  1. (1)Absatz einsÜber das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
    2. 2.Ziffer 2im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird.zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 7, geleistet wird.
  3. (3)Absatz 3Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wennEine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
  5. (5)Absatz 5Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2 und nach Absatz 2, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz 2, Ziffer 2, hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
  7. (7)Absatz 7Der Ersatz gemäß Abs. 2 Z 3 hat zu umfassen:Der Ersatz gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
    2. 2.Ziffer 2einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 § 60 des NebengebührenzulagengesetzesPensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 485/1971BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 360, des NebengebührenzulagengesetzesPensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,340, zu leisten hat.

    (Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

  8. (8)Absatz 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)
  9. (9)Absatz 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.2002
Paragraph 8, (1) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.

  1. (1)Absatz einsÜber das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
    1. 1.Ziffer einsaus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, oder
    2. 2.Ziffer 2im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird.zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Absatz 7, geleistet wird.
  3. (3)Absatz 3Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wennEine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2die Tätigkeit, für die die Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.Das Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung beträgt in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis zu 50%. Lehrpflichtermäßigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
  5. (5)Absatz 5Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Abs. 2 Z 2 und nach Abs. 2 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer eins, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 3, sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Lehrpflichtermäßigungen nach Absatz 2, Ziffer 2 und nach Absatz 2, Ziffer 3, dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Eine Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 2 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.Eine Lehrpflichtermäßigung nach Absatz 2, Ziffer 2, hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn dem Bund die dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
  7. (7)Absatz 7Der Ersatz gemäß Abs. 2 Z 3 hat zu umfassen:Der Ersatz gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsden dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Lehrer und
    2. 2.Ziffer 2einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 3 § 60 des NebengebührenzulagengesetzesPensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 485/1971BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 360, des NebengebührenzulagengesetzesPensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,340, zu leisten hat.

    (Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

  8. (8)Absatz 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)
  9. (9)Absatz 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,)

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