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(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer; bei Berechnung dieser Zahl sind Heimarbeiter nur dann mitzuzählen, wenn sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.
(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer; bei Berechnung dieser Zahl sind Heimarbeiter nur dann mitzuzählen, wenn sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt werden.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.