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Die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 8 Abs. 4, 12 samt Überschrift, 15a Abs. 1 und 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 8 Absatz 4,, 12 samt Überschrift, 15a Absatz eins und 19 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Die §§ 2 Abs. 1 Z 5, 8 Abs. 4, 12 samt Überschrift, 15a Abs. 1 und 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 8 Absatz 4,, 12 samt Überschrift, 15a Absatz eins und 19 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.