§ 354 BSVG

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2016 die §§ 1c, 2 Abs. 2, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3a, 3b, 4 und 5, 106 Abs. 1 Z 2a, 124 Abs. 4, 206 samt Überschrift, 217 Abs. 2 und 349;

2. mit 1. Jänner 2017 der Abs. 2 sowie die §§ 23 Abs. 3, 23c samt Überschrift, 337 und 338.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 7/2018)

(2) Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. Jänner 2017April 2018, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach § 292 Abs. 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach § 149 Abs. 5, 7, 9 und 10 GSVG ab dem 1. Jänner 2017April 2018 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.

(3) Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 206 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.03.2018

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 2016 die §§ 1c, 2 Abs. 2, 20 Abs. 5, 23 Abs. 3a, 3b, 4 und 5, 106 Abs. 1 Z 2a, 124 Abs. 4, 206 samt Überschrift, 217 Abs. 2 und 349;

2. mit 1. Jänner 2017 der Abs. 2 sowie die §§ 23 Abs. 3, 23c samt Überschrift, 337 und 338.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 7/2018)

(2) Erfolgt eine Betriebsaufgabe oder wesentliche Betriebsverringerung im Sinne des § 23c Abs. 1 Z 4 vor dem 1. Jänner 2017April 2018, ohne dass der Wegfall von Zuschlägen für öffentliche Gelder nach § 35 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 40 BewG 1955 bzw. von Zuschlägen nach § 48 Abs. 4 Z 3 BewG 1955 in einem Einheitswertbescheid berücksichtigt wurde, so hat die Anrechnung dieser Zuschläge – ausgenommen grundstücksbezogener Zuschläge für Dauerkulturen (Sonder-und Obstkulturen nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 BewG 1955) – bei Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 2 und 3 und bei Feststellung des Anspruchs aus Ausgleichzulage nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach § 292 Abs. 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach § 149 Abs. 5, 7, 9 und 10 GSVG ab dem 1. Jänner 2017April 2018 zu unterbleiben, wenn dieser Sachverhalt von der betriebsführenden Person gemeldet wird.

(3) Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 206 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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