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(1) Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
(2) Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.
(3) Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(4) Die Regelung des Abs. 3 gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.
(5) Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, BGBl. Nr. 152/1994, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(6) Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(1) Ausbildungsstätten gemäß §§ 9, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß § 12, Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a und Lehrambulatorien gemäß § 13 Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
(2) Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.
(3) Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(4) Die Regelung des Abs. 3 gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.
(5) Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, BGBl. Nr. 152/1994, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
(6) Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.