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(2) Zur Bewilligung als Lehrgruppenpraxis sind die Voraussetzungen zur Bewilligung als Lehrpraxis zu erfüllen mit der Maßgabe, dass je auf die Gruppenpraxis entfallendes Planstellen-Vollzeitäquivalent zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv“. Pro Planstellen-Vollzeitäquivalent darf maximal je eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in eine Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden.
(3) Zur Anerkennung von Lehrambulatorien sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis§ 12 sinngemäß anzuwendenÄAO 2015 seit 31.12.2022 weggefallen.
(4) Anträge zur Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis sind gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation in strukturierter Weise einzubringen.
(5) Die Ausbildung in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(6) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 7 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein. Die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.
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(2) Zur Bewilligung als Lehrgruppenpraxis sind die Voraussetzungen zur Bewilligung als Lehrpraxis zu erfüllen mit der Maßgabe, dass je auf die Gruppenpraxis entfallendes Planstellen-Vollzeitäquivalent zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr betreut werden, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv“. Pro Planstellen-Vollzeitäquivalent darf maximal je eine Turnusärztin/ein Turnusarzt in eine Lehrgruppenpraxis aufgenommen werden.
(3) Zur Anerkennung von Lehrambulatorien sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und Z 3 bis§ 12 sinngemäß anzuwendenÄAO 2015 seit 31.12.2022 weggefallen.
(4) Anträge zur Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis sind gegebenenfalls mittels einer von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten Applikation in strukturierter Weise einzubringen.
(5) Die Ausbildung in einer Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(6) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 7 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Ausbildungsstätte einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein. Die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.