§ 8 ÄAO 2015 Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, sindist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von dreineun Monaten zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Absatz eins, entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.

Stand vor dem 07.02.2022

In Kraft vom 01.06.2015 bis 07.02.2022
  1. (1)Absatz einsSofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, sindist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von dreineun Monaten zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Absatz eins, entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.

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