§ 3h ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) § 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 3 g, im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3§ 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.Paragraph 3 c, Absatz 10 a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 festlegen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 18.01.2016 bis 28.03.2024
(1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) § 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 3 g, im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3§ 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.Paragraph 3 c, Absatz 10 a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 festlegen.

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