§ 694 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2016 die §§ 3b, 11 Abs. 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 9a, 42b Abs. 5, 49 Abs. 3 Z 26a, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 225 Abs. 1 Z 2a, 255 Abs. 7, 308 Abs. 1a, 3a und 4, 311 Abs. 9, 347 Abs. 5, 446 samt Überschrift, 631 Abs. 2 sowie 689 Abs. 1, 1a, 2 und 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 3 b,, 11 Absatz 3, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz 9 a,, 42b Absatz 5,, 49 Absatz 3, Ziffer 26 a,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 225 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 255 Absatz 7,, 308 Absatz eins a,, 3a und 4, 311 Absatz 9,, 347 Absatz 5,, 446 samt Überschrift, 631 Absatz 2, sowie 689 Absatz eins,, 1a, 2 und 4;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2017 § 3 Abs. 2 lit. f.mit 1. Jänner 2017 Paragraph 3, Absatz 2, Litera f,
  2. (2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 67d;mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 67 d, ;,
    2. 2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. Dezember 2016 § 5 Abs. 1 Z 9.mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,
  3. (3)Absatz 3War eine Person nach § 3 Abs. 2 lit. f oder nach § 5 Abs. 1 Z 9 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde § 3 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 oder die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z 9 eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.War eine Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, oder nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, oder die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.
  4. (4)Absatz 4Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 446 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 446, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5§ 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

Stand vor dem 09.01.2019

In Kraft vom 29.12.2015 bis 09.01.2019
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2016 die §§ 3b, 11 Abs. 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 9a, 42b Abs. 5, 49 Abs. 3 Z 26a, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 225 Abs. 1 Z 2a, 255 Abs. 7, 308 Abs. 1a, 3a und 4, 311 Abs. 9, 347 Abs. 5, 446 samt Überschrift, 631 Abs. 2 sowie 689 Abs. 1, 1a, 2 und 4;mit 1. Jänner 2016 die Paragraphen 3 b,, 11 Absatz 3, Litera b,, 14 Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz 9 a,, 42b Absatz 5,, 49 Absatz 3, Ziffer 26 a,, 51 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 225 Absatz eins, Ziffer 2 a,, 255 Absatz 7,, 308 Absatz eins a,, 3a und 4, 311 Absatz 9,, 347 Absatz 5,, 446 samt Überschrift, 631 Absatz 2, sowie 689 Absatz eins,, 1a, 2 und 4;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2017 § 3 Abs. 2 lit. f.mit 1. Jänner 2017 Paragraph 3, Absatz 2, Litera f,
  2. (2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Dezember 2015 § 67d;mit Ablauf des 31. Dezember 2015 Paragraph 67 d, ;,
    2. 2.Ziffer 2mit Ablauf des 31. Dezember 2016 § 5 Abs. 1 Z 9.mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,
  3. (3)Absatz 3War eine Person nach § 3 Abs. 2 lit. f oder nach § 5 Abs. 1 Z 9 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde § 3 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 oder die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z 9 eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.War eine Person nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, oder nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung pflichtversichert oder von der Pflichtversicherung befreit und würde Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, oder die Aufhebung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, eine bestehende Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung beenden, so bleibt die bisherige Pflichtversicherung oder Befreiung von der Pflichtversicherung so lange aufrecht, als das zugrunde liegende Dienstverhältnis fortbesteht, es sei denn, die betreffende Person wünscht die Anwendung der Rechtslage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 162/2015; eine solche Erklärung ist bis zum 31. März 2017 abzugeben und bewirkt die Anwendung der neuen Rechtslage ab dem 1. Jänner 2017.
  4. (4)Absatz 4Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist § 446 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Immobilienfonds, in die vor dem 1. Jänner 2016 veranlagt worden ist, ist Paragraph 446, in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5§ 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.

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