§ 49c BauG (weggefallen)

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2025 bis 31.12.9999
Soweit nicht von anderer Seite Vorsorge getroffen wird, hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass

  1. a)Litera aEigentümer und Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz informiert werden; dabei ist auch über Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente zu informieren;
  2. b)Litera bInformationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden;
  3. c)Litera cgeeignete Anleitungen und Schulungen für Energieberater zur Verfügung stehen; auf die optimale Kombination von möglichen Energieeffizienzverbesserungen, der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Einsatz von Fernwärme und -kälte bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden ist dabei besonders zu achten;
  4. d)Litera dden relevanten Marktteilnehmern, insbesondere Ingenieurbüros und Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen, erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese in der Lage sind, bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden die optimale Kombination von erneuerbaren Energien, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte sachgerecht in Erwägung zu ziehen;
  5. e)Litera ezur Verhinderung von Krankheitsausbrüchen durch Legionella Informationen baulicher Art betreffend wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014§ 49c BauG, 44/2023

seit 02.04.2025 weggefallen.

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 11.08.2023 bis 02.04.2025
Soweit nicht von anderer Seite Vorsorge getroffen wird, hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass

  1. a)Litera aEigentümer und Nutzer von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz informiert werden; dabei ist auch über Energieausweise und Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen und die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente zu informieren;
  2. b)Litera bInformationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden;
  3. c)Litera cgeeignete Anleitungen und Schulungen für Energieberater zur Verfügung stehen; auf die optimale Kombination von möglichen Energieeffizienzverbesserungen, der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Einsatz von Fernwärme und -kälte bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden ist dabei besonders zu achten;
  4. d)Litera dden relevanten Marktteilnehmern, insbesondere Ingenieurbüros und Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen, erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese in der Lage sind, bei der Planung, der Errichtung und der Renovierung von Gebäuden die optimale Kombination von erneuerbaren Energien, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kälte sachgerecht in Erwägung zu ziehen;
  5. e)Litera ezur Verhinderung von Krankheitsausbrüchen durch Legionella Informationen baulicher Art betreffend wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014§ 49c BauG, 44/2023

seit 02.04.2025 weggefallen.

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