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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Identifizierung von Sparvereinsmitgliedern (Sparvereinverordnung – SpVV)
StF: BGBl. II Nr. 62/2015
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 95 Abs. 1a des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Identifizierung von Sparvereinsmitgliedern (Sparvereinverordnung – SpVV)
StF: BGBl. II Nr. 62/2015
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 95 Abs. 1a des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet: