§ 1 SpVV Anwendungsbereich

Sparvereinverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2017 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), § 40 Abs. 2 BWGBGBl. I Nr. 118/2016, festgelegten Pflichten angewendet werden können.

Stand vor dem 02.01.2017

In Kraft vom 28.03.2015 bis 02.01.2017

Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), § 40 Abs. 2 BWGBGBl. I Nr. 118/2016, festgelegten Pflichten angewendet werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten