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Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern oder Rückversicherungsvermittlern in Anspruch nehmen. Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern oder Rückversicherungsvermittlern in Anspruch nehmen.
Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern oder Rückversicherungsvermittlern in Anspruch nehmen. Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen (Paragraph 137, Absatz eins, GewO 1994) nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern oder Rückversicherungsvermittlern in Anspruch nehmen.