§ 24 VAG 2016

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen

1.

an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt erwerben wollen oder

2.

eine solche qualifizierte Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil direkt oder indirekt auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird,

haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß § 26 Abs. 3 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 8 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kein Tochterunternehmen mehr ist.

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 2 angezeigt werden müssen, unverzüglich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige qualifizierte Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser qualifizierten Beteiligungen anzuzeigen, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den gemäß § 91 § 130 bis § 93135 BörseG 2018 erhaltenen Informationen ergibt.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 02.01.2018

(1) Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen

1.

an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt erwerben wollen oder

2.

eine solche qualifizierte Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil direkt oder indirekt auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird,

haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß § 26 Abs. 3 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 8 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kein Tochterunternehmen mehr ist.

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 2 angezeigt werden müssen, unverzüglich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige qualifizierte Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser qualifizierten Beteiligungen anzuzeigen, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den gemäß § 91 § 130 bis § 93135 BörseG 2018 erhaltenen Informationen ergibt.

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