§ 14 FSG-DV

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung trittIm Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit 1. November 1997 in Kraftdem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tretenIm ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBlNotwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer KraftAußerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.

(3) Formblätter gemäß Anlage 2Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die nichtindividuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Fassung BGBl. II Nr. 88/2000 entsprechen, dürfen bis 30Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Juni 2000 weiter verwendetDies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.

(4) §§ 13a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in Kraft.

(5) § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 treten mit 1gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs. Juli 2004 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

§ 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 5, § 7 Abs. 1, § 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. März 2006;

2.

§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. Oktober 2006.

Führerscheine, die nicht dem § 1 und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 entsprechen, sind weiterhin gültig.

(7) § 2 Abs. 4, § 13a Abs. 1, 2, 2a und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2008 treten mit 1aufzuteilen sind. November 2008 in KraftEine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

Stand vor dem 28.08.2009

In Kraft vom 19.09.2008 bis 28.08.2009

(1) Diese Verordnung trittIm Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit 1. November 1997 in Kraftdem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tretenIm ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBlNotwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer KraftAußerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.

(3) Formblätter gemäß Anlage 2Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die nichtindividuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Fassung BGBl. II Nr. 88/2000 entsprechen, dürfen bis 30Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Juni 2000 weiter verwendetDies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.

(4) §§ 13a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in Kraft.

(5) § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 treten mit 1gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs. Juli 2004 in Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

§ 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 5, § 7 Abs. 1, § 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. März 2006;

2.

§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. Oktober 2006.

Führerscheine, die nicht dem § 1 und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 entsprechen, sind weiterhin gültig.

(7) § 2 Abs. 4, § 13a Abs. 1, 2, 2a und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2008 treten mit 1aufzuteilen sind. November 2008 in KraftEine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

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