§ 14 FSG-DV Inhalt und Umfang

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen 28 b,, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Formblätter gemäß Anlage 2, die nicht der Fassung BGBl. II Nr. 88/2000 entsprechen, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter verwendet werden.Formblätter gemäß Anlage 2, die nicht der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2000, entsprechen, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4§§ 13a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraphen 13 a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 5, § 7 Abs. 1, § 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. März 2006;Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2006, mit 1. März 2006;
    2. 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. Oktober 2006.Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2006, mit 1. Oktober 2006.
    Führerscheine, die nicht dem § 1 und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 entsprechen, sind weiterhin gültig.Führerscheine, die nicht dem Paragraph eins und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2006, entsprechen, sind weiterhin gültig.
  7. (7)Absatz 7§ 2 Abs. 4, § 13a Abs. 1, 2, 2a und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 13 a, Absatz eins,, 2, 2a und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2008, treten mit 1. November 2008 in Kraft.
  8. (1)Absatz einsIm Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.
  9. (2)Absatz 2Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.
  10. (3)Absatz 3Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.
  11. (4)Absatz 4Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs. 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Absatz 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

Stand vor dem 28.08.2009

In Kraft vom 19.09.2008 bis 28.08.2009
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 28b, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen 28 b,, 29 und 35a einschließlich der Anlagen 6 und 6a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Formblätter gemäß Anlage 2, die nicht der Fassung BGBl. II Nr. 88/2000 entsprechen, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter verwendet werden.Formblätter gemäß Anlage 2, die nicht der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2000, entsprechen, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4§§ 13a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraphen 13 a bis 13d treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 5, § 7 Abs. 1, § 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. März 2006;Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2006, mit 1. März 2006;
    2. 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. Oktober 2006.Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2006, mit 1. Oktober 2006.
    Führerscheine, die nicht dem § 1 und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 entsprechen, sind weiterhin gültig.Führerscheine, die nicht dem Paragraph eins und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2006, entsprechen, sind weiterhin gültig.
  7. (7)Absatz 7§ 2 Abs. 4, § 13a Abs. 1, 2, 2a und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 13 a, Absatz eins,, 2, 2a und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2008, treten mit 1. November 2008 in Kraft.
  8. (1)Absatz einsIm Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.
  9. (2)Absatz 2Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.
  10. (3)Absatz 3Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.
  11. (4)Absatz 4Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs. 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Absatz 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

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