§ 3 TBV 3015 (weggefallen)

Telekom-Bezügeverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt: Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:

§ 3 TBV 3015 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015
Paragraph 3,

Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt: Die Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 17 b, Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:

§ 3 TBV 3015 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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