Anl. 9 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anhang römisch IX ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung Art. 7 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)Die Novellierungsanweisung Artikel 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 27.04.2012 bis 31.03.2017
Formblatt nach den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 des Rahmenbeschlusses des Rates 2009/315/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anhang römisch IX ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung Art. 7 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)Die Novellierungsanweisung Artikel 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)

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