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(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anhang römisch IX ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Art. 7 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)Die Novellierungsanweisung Artikel 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)
(Anm.: Anhang IX ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anhang römisch IX ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Art. 7 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2016 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)Die Novellierungsanweisung Artikel 7, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Nachname“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. April 2017 an dessen Stelle der Begriff „Familienname“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“.)