§ 125 EU-JZG Zuständigkeit

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 125.Paragraph 125,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

  1. (1)Absatz einsZur Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen ist das Landesgericht sachlich zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat oder nehmen wird.
  3. (3)Absatz 3Ist das Gericht, das mit der Anerkennung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des anordnenden Staates davon.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 07.08.2013 bis 29.12.2014
§ 125.Paragraph 125,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.

  1. (1)Absatz einsZur Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen ist das Landesgericht sachlich zuständig.
  2. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat oder nehmen wird.
  3. (3)Absatz 3Ist das Gericht, das mit der Anerkennung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des anordnenden Staates davon.

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