§ 125 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Mit(1) Zur Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen ist das Landesgericht sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat oder nehmen wird.

(3) Ist das Gericht, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindAnerkennung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Bundesminister für JustizSache an das zuständige Gericht ab und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betrautverständigt die zuständige Behörde des anordnenden Staates davon.

Stand vor dem 29.12.2014

In Kraft vom 07.08.2013 bis 29.12.2014

Mit(1) Zur Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen ist das Landesgericht sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt genommen hat oder nehmen wird.

(3) Ist das Gericht, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindAnerkennung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Bundesminister für JustizSache an das zuständige Gericht ab und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betrautverständigt die zuständige Behörde des anordnenden Staates davon.

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