§ 83 EU-JZG Zuständigkeit

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Absatz 6 und 7 und die Paragraphen 24,, 29 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge römisch eins, römisch fünf und römisch VI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 7 Absatz 3,, 16 Absatz eins und Absatz 2,, 17 Absatz 2 und Absatz 3,, 19 Absatz 2 und Absatz 3,, 20 Absatz eins bis Absatz 4,, 21 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, 23 Absatz 2,, 24 Absatz 2 bis Absatz 4,, 25 Absatz eins und Absatz 2,, 27 Absatz eins,, 29 Absatz eins bis Absatz 3,, 31 Absatz 4 und Absatz 6,, 43 Absatz eins und Absatz 2,, 44 Absatz eins,, 46 Absatz eins und Absatz 2,, 48 Absatz eins,, 50, 61 Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5,, 68 Absatz eins,, 70 Absatz eins und Absatz 2,, 71, 72 Absatz eins und Absatz 3,, 73 Absatz eins und Absatz 2,, 74, 76 Absatz eins und Absatz 3, sowie die Überschrift vor Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:Vorbehaltlich Absatz 7, treten die Paragraphen 2,, 11, 21 Absatz eins,, 29 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 39 bis 42g, 49, 52a Absatz eins, Ziffer 8,, 52b Absatz eins,, 52d Absatz 3,, 53a Ziffer 10 und 10a, 53b Absatz ,, und 53d Absatz 4 und 57a sowie die Anhänge römisch II, römisch fünf, römisch VI, römisch VII und römisch VIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:
    1. 1.Ziffer einsdas Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. römisch III Nr. 26/2001;
    2. 2.Ziffer 2das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und
    3. 3.Ziffer 3Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.Titel römisch III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.Die Paragraphen 77 bis 80 sowie der Anhang römisch IX in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, treten mit 27. April 2012 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Im Verhältnis zu Italien treten die Paragraphen 11,, 40 Ziffer 11,, 52a Absatz eins, Ziffer 8,, 53a Ziffer 10 und 10a sowie die Anhänge römisch II, römisch fünf und römisch VI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang römisch VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.
  9. (9)Absatz 9Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
  10. (10)Absatz 10Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,
    1. 1.Ziffer einsdie Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowiedie Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. adie Erwirkung der Vollstreckung abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
    die Zustimmung des Verurteilten voraus.
  11. (11)Absatz 11§ 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 53 b, Absatz 4,, Paragraph 53 i, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  12. (1)Absatz einsFür die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und für Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der im Falle einer Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).Für die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und für Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der im Falle einer Folgeentscheidung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO).
  13. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 82 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach Paragraph 82, Absatz 2, nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.
  14. (3)Absatz 3Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 24.05.2012 bis 06.08.2013
  1. (1)Absatz einsAbs. 6 und 7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Absatz 6 und 7 und die Paragraphen 24,, 29 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge I, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.Die Paragraphen eins,, 2, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowie die Anhänge römisch eins, römisch fünf und römisch VI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 7 Absatz 3,, 16 Absatz eins und Absatz 2,, 17 Absatz 2 und Absatz 3,, 19 Absatz 2 und Absatz 3,, 20 Absatz eins bis Absatz 4,, 21 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, 23 Absatz 2,, 24 Absatz 2 bis Absatz 4,, 25 Absatz eins und Absatz 2,, 27 Absatz eins,, 29 Absatz eins bis Absatz 3,, 31 Absatz 4 und Absatz 6,, 43 Absatz eins und Absatz 2,, 44 Absatz eins,, 46 Absatz eins und Absatz 2,, 48 Absatz eins,, 50, 61 Absatz eins bis Absatz 3 und Absatz 5,, 68 Absatz eins,, 70 Absatz eins und Absatz 2,, 71, 72 Absatz eins und Absatz 3,, 73 Absatz eins und Absatz 2,, 74, 76 Absatz eins und Absatz 3, sowie die Überschrift vor Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:Vorbehaltlich Absatz 7, treten die Paragraphen 2,, 11, 21 Absatz eins,, 29 Absatz eins,, 32 Absatz 4,, 39 bis 42g, 49, 52a Absatz eins, Ziffer 8,, 52b Absatz eins,, 52d Absatz 3,, 53a Ziffer 10 und 10a, 53b Absatz ,, und 53d Absatz 4 und 57a sowie die Anhänge römisch II, römisch fünf, römisch VI, römisch VII und römisch VIII in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:
    1. 1.Ziffer einsdas Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. römisch III Nr. 26/2001;
    2. 2.Ziffer 2das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und
    3. 3.Ziffer 3Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.Titel römisch III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.Die Paragraphen 77 bis 80 sowie der Anhang römisch IX in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, treten mit 27. April 2012 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Im Verhältnis zu Italien treten die Paragraphen 11,, 40 Ziffer 11,, 52a Absatz eins, Ziffer 8,, 53a Ziffer 10 und 10a sowie die Anhänge römisch II, römisch fünf und römisch VI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2011, mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des römisch III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang römisch VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.
  9. (9)Absatz 9Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangen ist, nach den anwendbaren Bestimmungen des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
  10. (10)Absatz 10Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,
    1. 1.Ziffer einsdie Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowiedie Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. adie Erwirkung der Vollstreckung abweichend von Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
    die Zustimmung des Verurteilten voraus.
  11. (11)Absatz 11§ 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 53 b, Absatz 4,, Paragraph 53 i, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  12. (1)Absatz einsFür die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und für Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der im Falle einer Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).Für die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen und für Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. Beträgt das Ausmaß der im Falle einer Folgeentscheidung nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO).
  13. (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 82 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach Paragraph 82, Absatz 2, nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.
  14. (3)Absatz 3Ist das Gericht, das mit der Überwachung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats davon.

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