§ 83 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Abs. 6Für die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und 7alternativen Sanktionen und die §§ 24, 29 Absfür Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. 3 inBeträgt das Ausmaß der Fassung des Bundesgesetzesim Falle einer Folgeentscheidung nach BGBl. I Nr. 164/2004§ 90 Abs. 1 Z 2 , tretenbis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit 1. Jänner 2005 in KraftFreiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).

(2) Die §§ 1örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, 2an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowiein den Fällen nach § 82 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die Anhänge I, V und VI in der Fassungbesonderen Bindungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in KraftVerurteilten bestehen.

(3) Die BestimmungenIst das Gericht, das mit der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;

2.

das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und

3.

Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(6) Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.

(7) Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.

(9) Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangenÜberwachung befasst worden ist, nach den anwendbaren Bestimmungennicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen VereinbarungenAusstellungsstaats davon.

(10) Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,

1.

die Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie

2.

die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. a

die Zustimmung des Verurteilten voraus.

(11) § 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 24.05.2012 bis 06.08.2013

(1) Abs. 6Für die Entscheidung über die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und 7alternativen Sanktionen und die §§ 24, 29 Absfür Folgeentscheidungen ist das Landesgericht sachlich zuständig. 3 inBeträgt das Ausmaß der Fassung des Bundesgesetzesim Falle einer Folgeentscheidung nach BGBl. I Nr. 164/2004§ 90 Abs. 1 Z 2 , tretenbis 4 zu vollstreckenden Freiheitsstrafe oder mit 1. Jänner 2005 in KraftFreiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mindestens fünf Jahre, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO).

(2) Die §§ 1örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, 2an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, 52 bis 52n und 53 bis 53m sowiein den Fällen nach § 82 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die Anhänge I, V und VI in der Fassungbesonderen Bindungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2007 treten mit 1. Juli 2007 in KraftVerurteilten bestehen.

(3) Die BestimmungenIst das Gericht, das mit der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 2 und Abs. 3, 19 Abs. 2 und Abs. 3, 20 Abs. 1 bis Abs. 4, 21 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 bis Abs. 4, 25 Abs. 1 und Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 bis Abs. 3, 31 Abs. 4 und Abs. 6, 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1, 50, 61 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5, 68 Abs. 1, 70 Abs. 1 und Abs. 2, 71, 72 Abs. 1 und Abs. 3, 73 Abs. 1 und Abs. 2, 74, 76 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die Überschrift vor § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) Vorbehaltlich Abs. 7 treten die §§ 2, 11, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 4, 39 bis 42g, 49, 52a Abs. 1 Z 8, 52b Abs. 1, 52d Abs. 3, 53a Z 10 und 10a, 53b Abs.1, und 53d Abs. 4 und 57a sowie die Anhänge II, V, VI, VII und VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März.1983, ETS Nr. 112, BGBl. Nr. 524/1986, und das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997, ETS Nr. 167, BGBl. III Nr. 26/2001;

2.

das Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen vom 28. Mai 1970, ETS Nr. 70, BGBl. Nr. 249/1980; und

3.

Titel III Kapitel 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.

(6) Die §§ 77 bis 80 sowie der Anhang IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 treten mit 27. April 2012 in Kraft.

(7) Im Verhältnis zu Italien treten die §§ 11, 40 Z 11, 52a Abs. 1 Z 8, 53a Z 10 und 10a sowie die Anhänge II, V und VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2011 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des III. Hauptstücks finden auf Urteile samt Bescheinigungen nach Anhang VII, die vor dem 5. Dezember 2011 bei den österreichischen Behörden eingegangen sind, keine Anwendung.

(9) Im Verhältnis zu Lettland, Litauen, den Niederlanden und Polen richtet sich die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen sowie deren Erwirkung in den Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2011 ergangenÜberwachung befasst worden ist, nach den anwendbaren Bestimmungennicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab und verständigt die zuständige Behörde des ARHG und den zum betreffenden Zeitpunkt mit den betreffenden Staaten in Geltung stehenden zwischenstaatlichen VereinbarungenAusstellungsstaats davon.

(10) Im Verhältnis zu Polen setzt in jenen Fällen, in denen das Urteil vor Ablauf des 5. Dezember 2016 ergangen ist,

1.

die Zulässigkeit der Vollstreckung abweichend von § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie

2.

die Erwirkung der Vollstreckung abweichend von § 42 Abs. 1 Z 1 lit. a

die Zustimmung des Verurteilten voraus.

(11) § 53b Abs. 4, § 53i Z 1 und § 79 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten