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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen MitgliedstaatenDie Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:
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6. | soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist; | |||||||||
7. | soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde; | |||||||||
8. | wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war; | |||||||||
9. | wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats | |||||||||
a) | fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder | |||||||||
b) | in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder | |||||||||
c) | nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, | |||||||||
aa) | ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder | |||||||||
bb) | innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; | |||||||||
10. | wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 87 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann; | |||||||||
11. | wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt; | |||||||||
12. | wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnenWenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn die Tataufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen wordendass davon auszugehen ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht istdass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.
(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung,In den Fällen nach Abs. 1 Z 4 kann die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sindÜberwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 dennoch übernommen werden.
(4) Dieses Bundesgesetz giltIn Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaatenmit der Begründung abgelehnt werden, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sinddass das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendesösterreichische Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.
(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehlkeine gleichartigen Abgaben oder eine Urkunde gleicher WirksamkeitSteuern vorschreibt oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegtkeine gleichartigen Abgaben-, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen TatenSteuer-, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind,Zoll- und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den BestimmungenWährungsbestimmungen enthält wie das Recht des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen VereinbarungenAusstellungsstaats.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen MitgliedstaatenDie Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:
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6. | soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist; | |||||||||
7. | soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde; | |||||||||
8. | wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war; | |||||||||
9. | wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats | |||||||||
a) | fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder | |||||||||
b) | in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder | |||||||||
c) | nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, | |||||||||
aa) | ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder | |||||||||
bb) | innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat; | |||||||||
10. | wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 87 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann; | |||||||||
11. | wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt; | |||||||||
12. | wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnenWenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn die Tataufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen wordendass davon auszugehen ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht istdass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.
(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung,In den Fällen nach Abs. 1 Z 4 kann die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sindÜberwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 dennoch übernommen werden.
(4) Dieses Bundesgesetz giltIn Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaatenmit der Begründung abgelehnt werden, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sinddass das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendesösterreichische Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.
(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehlkeine gleichartigen Abgaben oder eine Urkunde gleicher WirksamkeitSteuern vorschreibt oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegtkeine gleichartigen Abgaben-, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen TatenSteuer-, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind,Zoll- und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den BestimmungenWährungsbestimmungen enthält wie das Recht des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen VereinbarungenAusstellungsstaats.