§ 82 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen MitgliedstaatenDie Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983,wenn der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,Verurteilte im Inland nicht seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaatenwenn der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und ModernisierungEntscheidung keine der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989,in BGBl. III Nr. 136/1999§ 81 Abs. 2 ,angeführten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugrunde liegen;

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischenwenn gegen den MitgliedstaatenVerurteilten wegen der Europäischen Unionder Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, BGBl. III Nr. 169/2000,bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;

4.

das Übereinkommenwenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des BGBl. III Nr. 143/2001§ 84 Abs. 2 Z 3 ,bindend;

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbauwenn die Vollstreckbarkeit der Kontrollen an den gemeinsamen GrenzenStrafe, BGBl. III Nr. 90/1997.die sich auf eine Tat bezieht, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

6.

soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

7.

soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

8.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;

9.

wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

a)

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

c)

nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

aa)

ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder

bb)

innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;

10.

wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 87 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann;

11.

wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt;

12.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnenWenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn die Tataufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen wordendass davon auszugehen ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht istdass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung,In den Fällen nach Abs. 1 Z 4 kann die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sindÜberwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 dennoch übernommen werden.

(4) Dieses Bundesgesetz giltIn Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaatenmit der Begründung abgelehnt werden, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sinddass das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendesösterreichische Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehlkeine gleichartigen Abgaben oder eine Urkunde gleicher WirksamkeitSteuern vorschreibt oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegtkeine gleichartigen Abgaben-, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen TatenSteuer-, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind,Zoll- und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den BestimmungenWährungsbestimmungen enthält wie das Recht des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen VereinbarungenAusstellungsstaats.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Stand vor dem 06.08.2013

In Kraft vom 28.12.2011 bis 06.08.2013

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Zweiten Abschnitts des III. Hauptstücks mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind im Verhältnis zu jenen MitgliedstaatenDie Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion ist unzulässig, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, folgende völkerrechtliche Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz ersetzt:

1.

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983,wenn der Vertrag vom 31. Jänner 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 35/1977, der Vertrag vom 20. Februar 1973 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl. Nr. 559/1977, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht,Verurteilte im Inland nicht seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat;

2.

das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaatenwenn der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und ModernisierungEntscheidung keine der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989,in BGBl. III Nr. 136/1999§ 81 Abs. 2 ,angeführten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zugrunde liegen;

3.

das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischenwenn gegen den MitgliedstaatenVerurteilten wegen der Europäischen Unionder Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland oder eine rechtskräftige, BGBl. III Nr. 169/2000,bereits vollstreckte Entscheidung in einem anderen Staat ergangen ist;

4.

das Übereinkommenwenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist, es sei denn, die Tat ist einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorien von Straftaten zuzuordnen; die vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,Ausstellungsstaat getroffene Zuordnung ist vorbehaltlich des BGBl. III Nr. 143/2001§ 84 Abs. 2 Z 3 ,bindend;

5.

der Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbauwenn die Vollstreckbarkeit der Kontrollen an den gemeinsamen GrenzenStrafe, BGBl. III Nr. 90/1997.die sich auf eine Tat bezieht, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, nach österreichischem Recht verjährt ist;

6.

soweit dem Verurteilten im Inland oder im Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist;

7.

soweit die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;

8.

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war;

9.

wenn die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist, es sei denn, dass aus der Bescheinigung hervorgeht, dass dieser im Einklang mit den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats

a)

fristgerecht durch persönliche Ladung oder auf andere Weise von Zeit und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, tatsächlich Kenntnis erlangt hat und darüber belehrt worden ist, dass die Entscheidung in seiner Abwesenheit ergehen kann; oder

b)

in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen selbst gewählten oder vom Gericht beigegebenen Verteidiger mit seiner Vertretung in der Verhandlung betraut hat und von diesem in der Verhandlung tatsächlich vertreten wurde; oder

c)

nach Zustellung der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und nach Belehrung über das Recht, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diese Weise eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in seiner Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen,

aa)

ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder kein Rechtsmittel zu ergreifen; oder

bb)

innerhalb der bestehenden Fristen keine Neudurchführung der Verhandlung beantragt oder kein Rechtsmittel ergriffen hat;

10.

wenn die Bewährungsmaßnahme eine medizinisch-therapeutische Maßnahme umfasst, die auch unter Berücksichtigung der in § 87 vorgesehenen Anpassungsmöglichkeit in Österreich nicht überwacht werden kann;

11.

wenn die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion weniger als sechs Monate beträgt;

12.

wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder wesentlicher Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist, insbesondere die Entscheidung zum Zwecke der Bestrafung des Verurteilten aus Gründen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung getroffen wurde, und der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, diesen Umstand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geltend zu machen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Bis zum 1. Jänner 2009 ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger auch dann abzulehnenWenn der Verurteilte im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, kann der Überwachung über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats dennoch zugestimmt werden, wenn die Tataufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen wordendass davon auszugehen ist, nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht istdass die Überwachung im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.

(3) Dieses Bundesgesetz findet auf Auslieferungsersuchen keine Anwendung,In den Fällen nach Abs. 1 Z 4 kann die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei den österreichischen Behörden eingegangen sindÜberwachung nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unter ausdrücklicher Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 90 Abs. 1 Z 2 bis 4 dennoch übernommen werden.

(4) Dieses Bundesgesetz giltIn Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Überwachung nicht für die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle anderer Mitgliedstaatenmit der Begründung abgelehnt werden, wenn die diesen Haftbefehlen zu Grunde liegenden Taten zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Europäischen Haftbefehle sinddass das ARHG in der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in diesem Zeitpunkt geltendesösterreichische Recht der Europäischen Union sowie andere zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 1. Jänner 2004 in Geltung standen.

(5) Ersucht ein Mitgliedstaat nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes um die Übergabe einer Person wegen Taten, die ausschließlich nach dem 7. August 2002 begangen worden sind, ohne dass ein Europäischer Haftbefehl besteht, so ist dieses Bundesgesetz auch anzuwenden, wenn ein gerichtlicher Haftbefehlkeine gleichartigen Abgaben oder eine Urkunde gleicher WirksamkeitSteuern vorschreibt oder eine vollstreckbare verurteilende Entscheidung dieses Staats vorliegtkeine gleichartigen Abgaben-, die die Angaben eines Europäischen Haftbefehls enthält. § 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Die Erwirkung einer Übergabe aus Frankreich wegen TatenSteuer-, die zumindest teilweise vor dem 1. November 1993 begangen worden sind,Zoll- und aus Italien wegen Taten, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind, richtet sich nach den BestimmungenWährungsbestimmungen enthält wie das Recht des ARHG und den am 7. August 2002 mit diesen Staaten in Geltung gestandenen zwischenstaatlichen VereinbarungenAusstellungsstaats.

(7) Der Zweite Abschnitt des III. Hauptstücks tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

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