§ 67 EU-JZG Verständigungspflichten

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

(1) WährendDie in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens hat dievon der Staatsanwaltschaft, und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.

(2) Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das Gerichtjeweilige Ergebnis zu enthalten.

(3) Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerungunter Angabe dieser Umstände zu verständigen:

1.

von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;

2.

wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:

a)

die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:

aa)

Menschenhandel,

bb)

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,

cc)

Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,

dd)

Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,

ee)

Korruption,

ff)

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,

gg)

Geldfälschung,

hh)

Geldwäsche,

ii)

Angriffe auf Informationssysteme;

b)

der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder

c)

der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;

3.

vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);

4.

von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;

5.

von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.

(2) Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(3) Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.05.2020

(1) WährendDie in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens hat dievon der Staatsanwaltschaft, und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.

(2) Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das Gerichtjeweilige Ergebnis zu enthalten.

(3) Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerungunter Angabe dieser Umstände zu verständigen:

1.

von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;

2.

wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:

a)

die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:

aa)

Menschenhandel,

bb)

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,

cc)

Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,

dd)

Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,

ee)

Korruption,

ff)

Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,

gg)

Geldfälschung,

hh)

Geldwäsche,

ii)

Angriffe auf Informationssysteme;

b)

der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder

c)

der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;

3.

vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);

4.

von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;

5.

von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.

(2) Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(3) Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.

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