§ 67 EU-JZG Verständigungspflichten

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWährend der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen:
    1. 1.Ziffer einsvon der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;
    2. 2.Ziffer 2wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:
      1. a)Litera adie zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:
        1. aa)Sub-Litera, a, aMenschenhandel,
        2. bb)Sub-Litera, b, bsexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
        3. cc)Sub-Litera, c, cHandel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,
        4. dd)Sub-Litera, d, dHandel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,
        5. ee)Sub-Litera, e, eKorruption,
        6. ff)Sub-Litera, f, fBetrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
        7. gg)Sub-Litera, g, gGeldfälschung,
        8. hh)Sub-Litera, h, hGeldwäsche,
        9. ii)Sub-Litera, i, iAngriffe auf Informationssysteme;
      2. b)Litera bder Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder
      3. c)Litera cder Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;
    3. 3.Ziffer 3vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (Paragraph 59 a, Absatz eins,);
    4. 4.Ziffer 4von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;
    5. 5.Ziffer 5von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.
  3. (3)Absatz 3Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang römisch XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.
  4. (1)Absatz einsDie in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.
  5. (2)Absatz 2Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.
  6. (3)Absatz 3Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.Können die in Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 2, vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.05.2020
  1. (1)Absatz einsWährend der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen:
    1. 1.Ziffer einsvon der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;
    2. 2.Ziffer 2wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:
      1. a)Litera adie zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:
        1. aa)Sub-Litera, a, aMenschenhandel,
        2. bb)Sub-Litera, b, bsexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
        3. cc)Sub-Litera, c, cHandel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,
        4. dd)Sub-Litera, d, dHandel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,
        5. ee)Sub-Litera, e, eKorruption,
        6. ff)Sub-Litera, f, fBetrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
        7. gg)Sub-Litera, g, gGeldfälschung,
        8. hh)Sub-Litera, h, hGeldwäsche,
        9. ii)Sub-Litera, i, iAngriffe auf Informationssysteme;
      2. b)Litera bder Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder
      3. c)Litera cder Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;
    3. 3.Ziffer 3vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (§ 59a Abs. 1);vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (Paragraph 59 a, Absatz eins,);
    4. 4.Ziffer 4von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;
    5. 5.Ziffer 5von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.
  2. (2)Absatz 2Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.
  3. (3)Absatz 3Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang römisch XIV vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.
  4. (1)Absatz einsDie in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1727 vorgesehenen Verständigungspflichten sind für die Dauer des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft und nach Einbringung der Anklage vom Gericht wahrzunehmen.
  5. (2)Absatz 2Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.
  6. (3)Absatz 3Können die in § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.Können die in Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 2, vorgesehenen Fristen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden, so hat die Staatsanwaltschaft das nationale Mitglied unter Angabe dieser Umstände zu verständigen.

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