§ 57 EU-JZG Voraussetzungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHGBestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem RechtRechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn dasersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:

1.

in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;

2.

in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;

3.

durch Zustellung von Verfahrensurkunden;

4.

in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;

5.

in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,

6.

in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;

7.

in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.

(3) Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedochAls Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine HandlungStaatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, die nach österreichischem Recht alsgegen deren Entscheidung ein auch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäreStrafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutretensowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.

(4) §§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und die ersuchende Behörde davon zu verständigen55k gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 16.05.2018 bis 30.06.2018

(1) Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHGBestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem RechtRechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn dasersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:

1.

in Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;

2.

in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;

3.

durch Zustellung von Verfahrensurkunden;

4.

in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;

5.

in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,

6.

in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;

7.

in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.

(3) Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedochAls Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine HandlungStaatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, die nach österreichischem Recht alsgegen deren Entscheidung ein auch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäreStrafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutretensowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.

(4) §§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und die ersuchende Behörde davon zu verständigen55k gelten sinngemäß.

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