§ 57 EU-JZG Voraussetzungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 55, ARHG.
  2. (2)Absatz 2Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2,, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.
  3. (3)Absatz 3Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedoch eine Handlung, die nach österreichischem Recht als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäre, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutreten, und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
  4. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  5. (2)Absatz 2Rechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:
    1. 1.Ziffer einsin Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
    2. 2.Ziffer 2in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
    3. 3.Ziffer 3durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
    4. 4.Ziffer 4in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
    6. 6.Ziffer 6in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
    7. 7.Ziffer 7in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.
  6. (3)Absatz 3Als Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.Als Behörde im Sinn des Absatz 2, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  7. (4)Absatz 4§§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und 55k gelten sinngemäß.Paragraphen 55 c,, 55e Absatz eins bis 4 und 55k gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 16.05.2018 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 55, ARHG.
  2. (2)Absatz 2Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2,, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.
  3. (3)Absatz 3Betrifft das Rechtshilfeersuchen jedoch eine Handlung, die nach österreichischem Recht als ein in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallendes Finanzvergehen zu beurteilen wäre, so ist das Ersuchen der zuständigen Finanzstrafbehörde abzutreten, und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
  4. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
  5. (2)Absatz 2Rechtshilfe kann vorbehaltlich der Anwendung des ersten Abschnitts dieses Hauptstücks auf Ersuchen einer Behörde eines Mitgliedstaates für folgende Verfahren geleistet werden:
    1. 1.Ziffer einsin Strafsachen, auch wenn für die Handlungen im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, zur Aussetzung des Strafausspruchs, zum Aufschub oder zur Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, zur bedingten Entlassung und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung;
    2. 2.Ziffer 2in Verfahren wegen Handlungen, die als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, soweit gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; dies gilt auch für Taten, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann;
    3. 3.Ziffer 3durch Zustellung von Verfahrensurkunden;
    4. 4.Ziffer 4in Zivilsachen, die mit einer Anklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Anklage entschieden hat;
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten des Strafregisters einschließlich der Tilgung,
    6. 6.Ziffer 6in Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, strafgerichtliche Anhaltung und ungerechtfertigte Verurteilung;
    7. 7.Ziffer 7in Gnadensachen und in Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges.
  6. (3)Absatz 3Als Behörde im Sinn des Abs. 2 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.Als Behörde im Sinn des Absatz 2, ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, sowie eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
  7. (4)Absatz 4§§ 55c, 55e Abs. 1 bis 4 und 55k gelten sinngemäß.Paragraphen 55 c,, 55e Absatz eins bis 4 und 55k gelten sinngemäß.

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