§ 55 EU-JZG Voraussetzungen

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 55.Paragraph 55,

Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

  1. (1)Absatz einsEine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
  2. (2)Absatz 2Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:
    1. 1.Ziffer einsBildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Paragraphen 60, ff und 76),
    2. 2.Ziffer 2Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),Zustellung von Verfahrensurkunden (Paragraph 75,),
    3. 3.Ziffer 3Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowieEinholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (Paragraphen 77, ff) sowie
    4. 4.Ziffer 4grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, PolKG);
  3. (3)Absatz 3Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 16.05.2018 bis 30.06.2018
§ 55.Paragraph 55,

Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten nur insoweit, als in unmittelbar anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

  1. (1)Absatz einsEine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
  2. (2)Absatz 2Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:
    1. 1.Ziffer einsBildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (Paragraphen 60, ff und 76),
    2. 2.Ziffer 2Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),Zustellung von Verfahrensurkunden (Paragraph 75,),
    3. 3.Ziffer 3Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowieEinholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (Paragraphen 77, ff) sowie
    4. 4.Ziffer 4grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, PolKG);
  3. (3)Absatz 3Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

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