§ 52c EU-JZG Verfahren

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

1.

die zu vollstreckende Entscheidung und

2.

die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 52k Abs. 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der vermögensrechtlichen Anordnung offensichtlich widerspricht,

2.

Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in § 52a Abs. 1 Z 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 bis 10 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

3.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder

4.

der Betroffene bescheinigt, dass der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Vermögenswert oder Gegenstand bereits eingezogen wurde, die auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung bereits teilweise vollstreckt wurde oder er auf Grund einer solchen Entscheidung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.

(3) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 52§ 52a, 52a1), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswertes oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.08.2013 bis 28.05.2021

(1) Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht

1.

die zu vollstreckende Entscheidung und

2.

die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang V) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (§ 52k Abs. 2), deren Übersetzung in die deutsche Sprache

übermittelt wird.

(2) Wenn

1.

die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der vermögensrechtlichen Anordnung offensichtlich widerspricht,

2.

Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in § 52a Abs. 1 Z 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 bis 10 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,

3.

die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder

4.

der Betroffene bescheinigt, dass der von der vermögensrechtlichen Anordnung erfasste Vermögenswert oder Gegenstand bereits eingezogen wurde, die auf einen Geldbetrag lautende vermögensrechtliche Anordnung bereits teilweise vollstreckt wurde oder er auf Grund einer solchen Entscheidung bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,

ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.

(3) Auf den Geschäftsverkehr ist § 14 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 52§ 52a, 52a1), zur Frage einer bereits erfolgten Einziehung des von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Vermögenswertes oder Gegenstands und zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages ist der von der Entscheidung Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

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